§ 115 RStDG Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen

RStDG - Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.11.2024

(1) Von der Mitwirkung im Disziplinarverfahren als Richter ist ausgeschlossen, wer selbst Beschuldigter in einem Disziplinarverfahren ist oder eine Disziplinarstrafe noch zu verbüßen hat.

(2) Im übrigen sind auf die Ausschließung und Ablehnung von Mitgliedern des Disziplinarsenates, des Untersuchungskommissärs und des Schriftführers die Vorschriften der Strafprozeßordnung anzuwenden. Ist bei einem Disziplinarsenat selbst nach Eintritt der Ersatzmitglieder infolge Ausschließung oder Ablehnung die erforderliche Anzahl von Mitgliedern nicht mehr vorhanden, so haben die übrigen Richter des Disziplinargerichtes in der Reihenfolge ihres Lebensalters in den Disziplinarsenat einzutreten.

In Kraft seit 01.01.2012 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 115 RStDG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 115 RStDG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

7 Entscheidungen zu § 115 RStDG


Entscheidungen zu § 115 RStDG


Entscheidungen zu § 115 Abs. 2 RStDG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 115 RStDG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 115 RStDG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 114 RStDG
§ 116 RStDG