Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsSind Gründe vorhanden, die die Unbefangenheit des Oberlandesgerichtes bezweifeln lassen, dann kann der Oberste Gerichtshof auf Antrag des Disziplinaranwaltes oder des Beschuldigten die Disziplinarsache einem anderen Oberlandesgericht übertragen. Die Übertragung der Zuständigkeit kann der Oberste Gerichtshof auf Antrag des Disziplinaranwaltes oder des Beschuldigten auch aus Gründen der Zweckmäßigkeit im Interesse des Verfahrens ausnahmsweise verfügen.
(2)Absatz 2Der Oberste Gerichtshof hat die Disziplinarsache einem anderen Oberlandesgericht zu übertragen, wenn das zuständige Oberlandesgericht infolge Ausschließung oder Ablehnung von Mitgliedern beschlußunfähig geworden ist.
In Kraft seit 31.12.2003 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 116 RStDG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 116 RStDG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 116 RStDG