§ 19 RPG Kinderzulage und Fahrtkostenzuschuß

RPG - Rechtspraktikantengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Die für die Bundesbeamten geltenden Bestimmungen betreffend Kinderzulage und Fahrtkostenzuschuß sind auf Rechtspraktikanten mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß Kinderzulage und Fahrtkostenzuschuß nur für Zeiträume zustehen, für die ein Ausbildungsbeitrag gebührt, und daß die Auszahlung jeweils gleichzeitig mit dem Ausbildungsbeitrag zu erfolgen hat.

(2) Der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuß entfällt, wenn der Rechtspraktikant aus Gründen, die nicht im Ausbildungsinteresse gelegen sind, auf seinen Wunsch einem anderen als dem der Wohnung nächstgelegenen Bezirksgericht (Gerichtshof erster Instanz) zugewiesen wird. Der Entfall des Ausbildungsbeitrags nach § 18 Abs. 4 lässt den Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss unberührt.

(3) Hat der Rechtspraktikant nur deshalb keinen Anspruch auf Fahrtkostenzuschuß, weil er zur Vermeidung regelmäßiger Fahrten zwischen dem Gericht, dem er zur Ausbildung zugewiesen ist, und der nächstgelegenen Wohnung sich am Sitz des Ausbildungsgerichtes eine vorübergehende Unterkunft nimmt, so gebührt ihm als Ersatz für die Unterkunftskosten eine Aufwandsentschädigung bis zur Höhe des sonst gebührenden Fahrtkostenzuschusses.

In Kraft seit 18.06.2009 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 19 RPG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 19 RPG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

44 Entscheidungen zu § 19 RPG


Entscheidungen zu § 19 RPG


Entscheidungen zu § 19 Abs. 1 RPG


Entscheidungen zu § 19 Abs. 2 RPG


Entscheidungen zu § 19 Abs. 3 RPG


Entscheidungen zu § 19 Abs. 4 RPG


Entscheidungen zu § 19 Abs. 5 RPG


Entscheidungen zu § 19 Abs. 6 RPG


Entscheidungen zu § 19 Abs. 7 RPG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 19 RPG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 19 RPG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 18 RPG
§ 20 RPG