§ 27 RPG

RPG - Rechtspraktikantengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

Zuständige Behörde für die nach diesem Abschnitt durchzuführenden Verfahren ist die Präsidentin bzw. der Präsident des Oberlandesgerichts. Beschwerden gegen Bescheide, mit denen die Ausschließung von der Gerichtspraxis verfügt wird oder mit denen der Ausbildungsbeitrag gekürzt wird, haben keine aufschiebende Wirkung.

In Kraft seit 30.12.2022 bis 31.12.9999
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