Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsBezogen auf ein Ausbildungsjahr hat die Rechtspraktikantin oder der Rechtspraktikant Anspruch auf Freistellung im Ausmaß von 25 Arbeitstagen. Der Verbrauch des Freistellungsanspruches ist jedoch in den ersten drei Monaten der Gerichtspraxis auf zwei Arbeitstage für jeden in der Gerichtspraxis zurückgelegten Kalendermonat beschränkt.
(2)Absatz 2Die Freistellung hat unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Ausbildung durch die Leitung der jeweiligen Dienststelle, dem die Rechtspraktikantin oder der Rechtspraktikant zur Ausbildung zugewiesen ist, im Einvernehmen mit der Rechtspraktikantin oder dem Rechtspraktikanten zu erfolgen. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, entscheidet über die Freistellung die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts.
(3)Absatz 3Die Leitung der jeweiligen Dienststelle, dem die Rechtspraktikantin oder der Rechtspraktikant vor dem Ende ihrer oder seiner Zulassung zur Gerichtspraxis zur Ausbildung zugewiesen ist, hat rechtzeitig, unmissverständlich und nachweislich darauf hinzuwirken, dass die Rechtspraktikantin oder der Rechtspraktikant die Freistellung in Anspruch nehmen kann und auch in Anspruch nimmt.
(4)Absatz 4Der Rechtspraktikantin oder dem Rechtspraktikanten gebührt zum Zeitpunkt der Beendigung der Gerichtspraxis eine Ersatzleistung als Abgeltung für den nicht verbrauchten Freistellungsanspruch.
(5)Absatz 5Als Ersatzleistung gebührt der aliquote Teil des Ausbildungsbeitrags nach § 17 Abs. 1, der Sonderzahlung nach § 17 Abs. 2 und einer allfälligen Kinderzulage nach § 19 Abs. 1. Bei der Ermittlung des Betrags ist § 18 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.Als Ersatzleistung gebührt der aliquote Teil des Ausbildungsbeitrags nach Paragraph 17, Absatz eins,, der Sonderzahlung nach Paragraph 17, Absatz 2 und einer allfälligen Kinderzulage nach Paragraph 19, Absatz eins, Bei der Ermittlung des Betrags ist Paragraph 18, Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(6)Absatz 6Eine Ersatzleistung gebührt nicht, wenn die Rechtspraktikantin oder der Rechtspraktikant
1.Ziffer einsnach § 18 Abs. 4 keinen Anspruch auf den Ausbildungsbeitrag hat,nach Paragraph 18, Absatz 4, keinen Anspruch auf den Ausbildungsbeitrag hat,
2.Ziffer 2ohne wichtigen Grund die Gerichtspraxis vor Ausschöpfung der im Zulassungsbescheid festgelegten Dauer durch Erklärung beendet,
3.Ziffer 3trotz rechtzeitigem, unmissverständlichem und nachweislichem Hinwirken entsprechend Abs. 3 den Freistellungsanspruch nicht verbraucht hat, es sei denn der Verbrauch war wegen einer Dienstverhinderung durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen unmöglich, odertrotz rechtzeitigem, unmissverständlichem und nachweislichem Hinwirken entsprechend Absatz 3, den Freistellungsanspruch nicht verbraucht hat, es sei denn der Verbrauch war wegen einer Dienstverhinderung durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen unmöglich, oder
4.Ziffer 4in ein Dienstverhältnis zum Bund übernommen wird.
Bei einem bereits erfolgten Verbrauch des Freistellungsanspruchs über das aliquote Ausmaß hinaus sind die zuviel empfangenen Leistungen, außer im Fall der Z 2, von der Rechtspraktikantin oder dem Rechtspraktikanten nicht rückzuerstatten.Bei einem bereits erfolgten Verbrauch des Freistellungsanspruchs über das aliquote Ausmaß hinaus sind die zuviel empfangenen Leistungen, außer im Fall der Ziffer 2,, von der Rechtspraktikantin oder dem Rechtspraktikanten nicht rückzuerstatten.
(7)Absatz 7Die Ersatzleistung nach den Abs. 4 und 5 gebührt den Erbinnen und Erben, wenn die Gerichtspraxis durch Tod der Rechtspraktikantin oder des Rechtspraktikanten endet.Die Ersatzleistung nach den Absatz 4 und 5 gebührt den Erbinnen und Erben, wenn die Gerichtspraxis durch Tod der Rechtspraktikantin oder des Rechtspraktikanten endet.
(8)Absatz 8Aus wichtigen persönlichen Gründen kann der Rechtspraktikantin oder dem Rechtspraktikanten von der Leitung der jeweiligen Dienststelle über das im Abs. 1 angeführte Ausmaß hinaus eine dem Anlass angemessene Freistellung bis zu drei Arbeitstagen im Ausbildungsjahr gewährt werden.Aus wichtigen persönlichen Gründen kann der Rechtspraktikantin oder dem Rechtspraktikanten von der Leitung der jeweiligen Dienststelle über das im Absatz eins, angeführte Ausmaß hinaus eine dem Anlass angemessene Freistellung bis zu drei Arbeitstagen im Ausbildungsjahr gewährt werden.
In Kraft seit 24.12.2020 bis 31.12.9999
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