§ 10 RPG Abwesenheit von der Gerichtspraxis

RPG - Rechtspraktikantengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Ist ein Rechtspraktikant durch Krankheit oder aus anderen wichtigen Gründen verhindert, die gerichtlichen Dienststunden einzuhalten, so hat er dies ohne Verzug dem Vorsteher des Gerichtes, dem er zur Ausbildung zugewiesen ist, anzuzeigen und auf dessen Verlangen den Grund der Verhinderung zu bescheinigen.

In Kraft seit 01.01.1988 bis 31.12.9999
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