Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDie Rechtspraktikantin oder der Rechtspraktikant hat Anspruch auf eine Amtsbestätigung über die Gerichtspraxis. Die Amtsbestätigung ist nur auf Antrag auszustellen.
(2)Absatz 2In der Amtsbestätigung ist der wesentliche Inhalt des Ausbildungsausweises hinsichtlich der absolvierten Ausbildungsstationen (§ 8) darzustellen.In der Amtsbestätigung ist der wesentliche Inhalt des Ausbildungsausweises hinsichtlich der absolvierten Ausbildungsstationen (Paragraph 8,) darzustellen.
In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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