§ 21 RPG

RPG - Rechtspraktikantengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

Der Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen (Übergenüsse), die Verjährung des Anspruches auf Leistung und des Rechtes auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen bestimmen sich nach den §§ 13a und 13b des Gehaltsgesetzes 1956.

In Kraft seit 01.01.1988 bis 31.12.9999
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