§ 11 RPG

RPG - Rechtspraktikantengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
  1. (1)Absatz einsDer Rechtspraktikant hat Änderungen seines Namens, seines Familienstandes oder seines Wohnsitzes, den Bestand, die Aufnahme, Änderung oder Beendigung eines Dienstverhältnisses, die Einleitung eines Strafverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, eine strafgerichtliche Verurteilung sowie den Verlust der vollen Handlungsfähigkeit dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes im Wege des Vorstehers des Gerichtes, dem er zur Ausbildung zugewiesen ist, zu melden. Allfällige weitere Meldepflichten bleiben unberührt.Der Rechtspraktikant hat Änderungen seines Namens, seines Familienstandes oder seines Wohnsitzes, den Bestand, die Aufnahme, Änderung oder Beendigung eines Dienstverhältnisses, die Einleitung eines Strafverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, eine strafgerichtliche Verurteilung sowie den Verlust der vollen Handlungsfähigkeit dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes im Wege des Vorstehers des Gerichtes, dem er zur Ausbildung zugewiesen ist, zu melden. Allfällige weitere Meldepflichten bleiben unberührt.
  2. (2)Absatz 2Der Meldung über den Bestand, die Aufnahme oder die Änderung eines Dienstverhältnisses ist eine Bestätigung des Dienstgebers anzuschließen, daß der Rechtspraktikant (weiterhin) die gerichtlichen Dienststunden einhalten kann.
  3. (3)Absatz 3§ 58b RStDG gilt sinngemäß.Paragraph 58 b, RStDG gilt sinngemäß.
In Kraft seit 25.02.2023 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 11 RPG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 11 RPG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

9 Entscheidungen zu § 11 RPG


Entscheidungen zu § 11 RPG


Entscheidungen zu § 11 Abs. 1 RPG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 11 RPG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 11 RPG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis RPG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 10 RPG
§ 12 RPG