§ 19 RPG

Rechtspraktikantengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.06.2009 bis 31.12.9999

Kinderzulage und Fahrtkostenzuschuß

§ 19. (1) Die für die Bundesbeamten geltenden Bestimmungen betreffend Kinderzulage und Fahrtkostenzuschuß sind auf Rechtspraktikanten mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß Kinderzulage und Fahrtkostenzuschuß nur für Zeiträume zustehen, für die ein Ausbildungsbeitrag gebührt, und daß die Auszahlung jeweils gleichzeitig mit dem Ausbildungsbeitrag zu erfolgen hat.

(2) Der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuß entfällt, wenn der Rechtspraktikant aus Gründen, die nicht im Ausbildungsinteresse gelegen sind, auf seinen Wunsch einem anderen als dem der Wohnung nächstgelegenen Bezirksgericht (Gerichtshof erster Instanz) zugewiesen wird. Der Entfall des Ausbildungsbeitrags nach § 18 Abs. 4 lässt den Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss unberührt.

(3) Hat der Rechtspraktikant nur deshalb keinen Anspruch auf Fahrtkostenzuschuß, weil er zur Vermeidung regelmäßiger Fahrten zwischen dem Gericht, dem er zur Ausbildung zugewiesen ist, und der nächtsgelegenen (Anm.: richtig: nächstgelegenen) Wohnung sich am Sitz des Ausbildungsgerichtes eine vorübergehende Unterkunft nimmt, so gebührt ihm als Ersatz für die Unterkunftskosten eine Aufwandsentschädigung bis zur Höhe des sonst gebührenden Fahrtkostenzuschusses. Auf diese Aufwandsentschädigung sind § 15 Abs. 5 erster Satz und § 20b Abs. 8 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 17.06.2009

In Kraft vom 01.09.1996 bis 17.06.2009

Kinderzulage und Fahrtkostenzuschuß

§ 19. (1) Die für die Bundesbeamten geltenden Bestimmungen betreffend Kinderzulage und Fahrtkostenzuschuß sind auf Rechtspraktikanten mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß Kinderzulage und Fahrtkostenzuschuß nur für Zeiträume zustehen, für die ein Ausbildungsbeitrag gebührt, und daß die Auszahlung jeweils gleichzeitig mit dem Ausbildungsbeitrag zu erfolgen hat.

(2) Der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuß entfällt, wenn der Rechtspraktikant aus Gründen, die nicht im Ausbildungsinteresse gelegen sind, auf seinen Wunsch einem anderen als dem der Wohnung nächstgelegenen Bezirksgericht (Gerichtshof erster Instanz) zugewiesen wird. Der Entfall des Ausbildungsbeitrags nach § 18 Abs. 4 lässt den Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss unberührt.

(3) Hat der Rechtspraktikant nur deshalb keinen Anspruch auf Fahrtkostenzuschuß, weil er zur Vermeidung regelmäßiger Fahrten zwischen dem Gericht, dem er zur Ausbildung zugewiesen ist, und der nächtsgelegenen (Anm.: richtig: nächstgelegenen) Wohnung sich am Sitz des Ausbildungsgerichtes eine vorübergehende Unterkunft nimmt, so gebührt ihm als Ersatz für die Unterkunftskosten eine Aufwandsentschädigung bis zur Höhe des sonst gebührenden Fahrtkostenzuschusses. Auf diese Aufwandsentschädigung sind § 15 Abs. 5 erster Satz und § 20b Abs. 8 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, sinngemäß anzuwenden.

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