§ 12 RPG Pflichtenverletzung

RPG - Rechtspraktikantengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
  1. (1)Absatz einsEin Rechtspraktikant, der schuldhaft seine Pflichten verletzt, ist durch den Vorsteher des Gerichtes, dem er zur Ausbildung zugewiesen ist, nachweislich zu ermahnen.
  2. (2)Absatz 2Einem Rechtspraktikanten, der trotz Ermahnung weiterhin seine Pflichten verletzt, ist der Ausbildungsbeitrag je nach dem Grad der Pflichtverletzung zu kürzen.
  3. (3)Absatz 3Bei einer nach Art und Schwere besonders ins Gewicht fallenden Pflichtverletzung ist der Rechtspraktikant - ohne daß es einer Ermahnung nach Abs. 1 bedarf ohne daß es einer Ermahnung nach Absatz eins, bedarf - von der Gerichtspraxis auszuschließen. Je nach den Umständen des Einzelfalles ist eine Frist von mindestens drei Monaten und höchstens zwei Jahren zu setzen, bis zu deren Ablauf der Rechtspraktikant von einer neuerlichen Zulassung zur Gerichtspraxis ausgeschlossen bleibt.
  4. (3a)Absatz 3 aWurde eine Rechtspraktikantin oder ein Rechtspraktikant bereits einmal nach Abs. 3 von der Gerichtspraxis ausgeschlossen, ist sie oder er bei einer weiteren nach Art und Schwere besonders ins Gewicht fallenden Pflichtverletzung dauerhaft davon auszuschließen, sofern bei ihr oder ihm unter Bedachtnahme auf die Art und Schwere der Pflichtverletzung, die daraus entstandenen Nachteile, den Grad des Verschuldens sowie ihr oder sein gesamtes bisheriges Verhalten die Vertrauenswürdigkeit nicht mehr in dem für eine weitere Tätigkeit in der Gerichtsbarkeit erforderlichen Maß gegeben ist.Wurde eine Rechtspraktikantin oder ein Rechtspraktikant bereits einmal nach Absatz 3, von der Gerichtspraxis ausgeschlossen, ist sie oder er bei einer weiteren nach Art und Schwere besonders ins Gewicht fallenden Pflichtverletzung dauerhaft davon auszuschließen, sofern bei ihr oder ihm unter Bedachtnahme auf die Art und Schwere der Pflichtverletzung, die daraus entstandenen Nachteile, den Grad des Verschuldens sowie ihr oder sein gesamtes bisheriges Verhalten die Vertrauenswürdigkeit nicht mehr in dem für eine weitere Tätigkeit in der Gerichtsbarkeit erforderlichen Maß gegeben ist.
  5. (4)Absatz 4In dringenden Fällen können sowohl der Vorsteher des Bezirksgerichtes als auch der Präsident des Gerichtshofes erster Instanz die einstweilige Ausschließung des Rechtspraktikanten von der Gerichtspraxis verfügen; sie sind jedoch verpflichtet, hievon gleichzeitig und unmittelbar dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes Mitteilung zu machen, der ohne Verzug über die Aufrechterhaltung der getroffenen Maßnahme zu entscheiden hat.
  6. (5)Absatz 5Tritt nachträglich ein Umstand ein oder kommt hervor, auf Grund dessen der Rechtspraktikant nicht zur Gerichtspraxis zugelassen worden wäre, ist mit einer Ausschließung vorzugehen; Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.Tritt nachträglich ein Umstand ein oder kommt hervor, auf Grund dessen der Rechtspraktikant nicht zur Gerichtspraxis zugelassen worden wäre, ist mit einer Ausschließung vorzugehen; Absatz 4, ist sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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