Die für Richteramtsanwärter geltenden Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, sind mit Ausnahme der Abschnitte V bis VII des I. Hauptstückes auf Rechtspraktikanten mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß als Dienstort der Sitz des jeweiligen Ausbildungsgerichtes gilt. Die für Richteramtsanwärter geltenden Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133, sind mit Ausnahme der Abschnitte römisch fünf bis römisch VII des römisch eins. Hauptstückes auf Rechtspraktikanten mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß als Dienstort der Sitz des jeweiligen Ausbildungsgerichtes gilt.
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