§ 67 RGV Straßenbaudienst

RGV - Reisegebührenvorschrift 1955

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Für die den Beamten des Straßenwärterdienstes obliegenden Dienstverrichtungen gilt die ständig zugewiesene Dienststrecke als Dienststelle.

(2) Inwieweit für die Beamten des Straßenbauhilfsdienstes bei Dienstverrichtungen im Bereich ihrer Straßenmeisterei (Straßenaufsicht) Gebühren anfallen, bestimmt der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport.

In Kraft seit 29.01.2020 bis 31.12.9999
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