(1) Dem Angehörigen des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung, der am 1. Oktober 1989 zur dauernden Dienstverwendung auf einem Arbeitsplatz im Fernmeldeaufklärungsdienst oder bei einer hochalpinen Dienststelle (Seehöhe von mindestens 1200 m) eingeteilt war und der dafür Gebühren nach den §§ 22 oder 72 bezieht, gebührt ab 1. Jänner 1990 an Stelle dieser Geldleistungen eine Vergütung entsprechend dem für ihn nach § 72 Abs. 1 lit. a oder b maßgebenden Ausmaß der Übungsgebühr in der am 31. Dezember 1989 geltenden Höhe, solange diese Verwendung andauert.
(2) Die Vergütung entfällt für die Dauer einer Krankheit, eines Urlaubes, einer Auslandsverwendung oder einer sonstigen Abwesenheit von einer der im Abs. 1 bezeichneten Verwendungen. In diesen Fällen ist die Vergütung um 1/30 je Tag zu kürzen. Ebenso entfällt die Vergütung für die Zeiträume, für die Leistungen nach der Reisegebührenvorschrift 1955 anfallen; § 23 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Abs. 1 und 2 sind auf Bedienstete der Bundesbauverwaltung sinngemäß anzuwenden.
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