§ 75 RGV Übergangs- und Schlußbestimmungen

RGV - Reisegebührenvorschrift 1955

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Dem Angehörigen des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung, der am 1. Oktober 1989 zur dauernden Dienstverwendung auf einem Arbeitsplatz im Fernmeldeaufklärungsdienst oder bei einer hochalpinen Dienststelle (Seehöhe von mindestens 1200 m) eingeteilt war und der dafür Gebühren nach den §§ 22 oder 72 bezieht, gebührt ab 1. Jänner 1990 an Stelle dieser Geldleistungen eine Vergütung entsprechend dem für ihn nach § 72 Abs. 1 lit. a oder b maßgebenden Ausmaß der Übungsgebühr in der am 31. Dezember 1989 geltenden Höhe, solange diese Verwendung andauert.

(2) Die Vergütung entfällt für die Dauer einer Krankheit, eines Urlaubes, einer Auslandsverwendung oder einer sonstigen Abwesenheit von einer der im Abs. 1 bezeichneten Verwendungen. In diesen Fällen ist die Vergütung um 1/30 je Tag zu kürzen. Ebenso entfällt die Vergütung für die Zeiträume, für die Leistungen nach der Reisegebührenvorschrift 1955 anfallen; § 23 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Abs. 1 und 2 sind auf Bedienstete der Bundesbauverwaltung sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 01.01.1990 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 75 RGV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 75 RGV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 75 RGV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 75 RGV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 75 RGV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 74a RGV
§ 75a RGV