Die Beamten der Salinen erhalten für die Befahrung von Gruben keine Entschädigung nach § 11 Abs. 6. Die Beamten der Salinen erhalten für die Befahrung von Gruben keine Entschädigung nach Paragraph 11, Absatz 6,
In Kraft seit 01.02.1956 bis 31.12.9999
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