Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.04.2025
(1)Absatz einsVermessungen, Absteckungen, Vermarkungen und ähnliche Dienstgänge im Agrardienst, die als regelmäßige Dienstverrichtungen anzusehen und in der Natur des Dienstes gelegen sind, begründen keinen Anspruch auf das Kilometergeld.
(2)Absatz 2Für technische Beamte im Agrardienst ist bei Durchführung der Feldarbeit § 64 sinngemäß anzuwenden.Für technische Beamte im Agrardienst ist bei Durchführung der Feldarbeit Paragraph 64, sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.02.1956 bis 31.12.9999
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