Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.04.2025
(1)Absatz einsVerlässt eine in § 69 angeführte Person in einer geschlossenen Formation den Garnisonsort für länger als 24 Stunden, gebührt ihr für je 24 Stunden der Abwesenheit eine Übungsgebühr in der Höhe der Tagesgebühr nach Tarif II abzüglich des jeweils geltenden Verpflegssatzes.Verlässt eine in Paragraph 69, angeführte Person in einer geschlossenen Formation den Garnisonsort für länger als 24 Stunden, gebührt ihr für je 24 Stunden der Abwesenheit eine Übungsgebühr in der Höhe der Tagesgebühr nach Tarif römisch II abzüglich des jeweils geltenden Verpflegssatzes.
(2)Absatz 2In den Fällen des Einsatzes nach § 2 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, sind die Bestimmungen des Absatzes 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Gebühren von der um ein Drittel erhöhten Tagesgebühr nach Tarif II zu bemessen sind (Einsatzgebühr).In den Fällen des Einsatzes nach Paragraph 2, des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 146, sind die Bestimmungen des Absatzes 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Gebühren von der um ein Drittel erhöhten Tagesgebühr nach Tarif römisch II zu bemessen sind (Einsatzgebühr).
(3)Absatz 3In den Fällen der Abs. 1 und 2 gebührt kein Kilometergeld.In den Fällen der Absatz eins und 2 gebührt kein Kilometergeld.
(4)Absatz 4Im Falle der Versetzung in einen anderen Garnisonsort entfallen bei einer in § 69 angeführten Person, die keinen eigenen Haushalt führt, die Leistungen nach Abschnitt VII des I. Hauptstücks mit Ausnahme des Reisekostenersatzes nach § 29 Abs. 1 Z 1.Im Falle der Versetzung in einen anderen Garnisonsort entfallen bei einer in Paragraph 69, angeführten Person, die keinen eigenen Haushalt führt, die Leistungen nach Abschnitt römisch VII des römisch eins. Hauptstücks mit Ausnahme des Reisekostenersatzes nach Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer eins,
In Kraft seit 01.01.2012 bis 31.12.9999
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