§ 58 RGV Land- und forstwirtschaftliche Betriebe und Anstalten

RGV - Reisegebührenvorschrift 1955

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

Für Beamte, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und Anstalten verwendet werden, gilt der Bereich des Betriebes oder der Anstalt als Dienststelle.

In Kraft seit 01.01.2000 bis 31.12.9999
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