Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Für die Beamten des Wasserbaudienstes tritt bei Anwendung des § 13 an die Stelle des politischen Bezirkes der Bauleitungsbereich; hiebei gilt für die Beamten des Wasserbauhilfsdienstes die dauernd zugewiesene Dienststrecke als Dienstort.
In Kraft seit 01.11.1980 bis 31.12.9999
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