Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Für technische Beamte der Wildbach- und Lawinenverbauung und für Beamte, die die Waldstandsaufnahme durchführen, ist § 64 sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.02.1956 bis 31.12.9999
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