Dieses Bundesgesetz ist – mit Ausnahme des § 27 Abs. 2 – auch auf die Vertragsbediensteten nach § 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 anzuwenden. Dieses Bundesgesetz ist – mit Ausnahme des Paragraph 27, Absatz 2, – auch auf die Vertragsbediensteten nach Paragraph eins, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 anzuwenden.
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