Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Die für die Vornahme eichtechnischer Amtshandlungen und für die Durchführung eichpolizeilicher Überprüfungen im Dienstort außerhalb der Dienststelle anfallenden Gebühren sind in besonderen Vorschriften geregelt.
In Kraft seit 01.02.1956 bis 31.12.9999
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