Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.04.2025
Paragraph 59,
(Anm.: aufgehoben durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 658/1983) Anmerkung, aufgehoben durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 658 aus 1983,)
In Kraft seit 01.01.1984 bis 31.12.9999
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