Der Beschwerdeführer steht als Abteilungsinspektor in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist der Gendarmerieposten (GP) Baumgartenberg im Bezirk Perg. Am 4. Mai 1997 hatte der Beschwerdeführer nach dem in Durchführung des Befehls des Bezirksgendarmeriekommandanten vom 23. April 1997, Zl. 1515/97, ergangenen (zweiten) Dienstauftrag desselben vom 3. Mai 1997 " ab 06.30 Uhr anlässlich einer Gedenkfeier im ÖDMM in Mauthausen Verkehrs- u. Sicher... mehr lesen...
Index: 63/05 Reisegebührenvorschrift
Norm: RGV 1955 §39 Abs1 idF 1988/288;RGV 1955 §39 Abs5 idF 1988/288;
Rechtssatz: Der Einsatz eines Gendarmeriebeamten aus Anlass einer Großkundgebung im Bereich eines Rayons eines anderen Gendarmeriepostens innerhalb derselben Bezirkshauptmannschaft, der mit seinem ihm für den Normalfall zugeteilten Personal offenkundig nicht mehr bewältigt werden konnte, stellt einen Einsatz a... mehr lesen...
Index: 41/01 Sicherheitsrecht63/05 Reisegebührenvorschrift
Norm: RGV 1955 §39 Abs1 idF 1988/288;RGV 1955 §39 Abs5 idF 1988/288;SPG 1991 §5 Abs3;
Rechtssatz: Da die von einem Gendarmeriebeamten aus einem besonderen Anlass entfalteten Tätigkeiten (jedenfalls im Regelfall) exekutivdienstliche Tätigkeiten sind, kann nach ihrem Inhalt keine taugliche Abgrenzung für die Unterscheidung zwischen normalem Sicherheits- und ... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer steht als Bezirksinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; seine Dienststelle ist der Gendarmerieposten Deutschkreutz im Bezirk Oberpullendorf. Der Beschwerdeführer hatte am 14. Jänner 1994 in der Zeit von 08.10 Uhr bis 17.40 Uhr und vom 22. Jänner 1994, 20.10 Uhr bis 23. Jänner 1994, 05.40 Uhr im Rahmen der Ausübung des "Koordinierten Verkehrsdienstes/Bezirk" Dienstleistungen zu erbringen. Mit Reiseausweis vom 31. Jänner 1994 macht... mehr lesen...
Index: 63/05 Reisegebührenvorschrift
Norm: RGV 1955 §39 Abs5; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1994/02/18 93/12/0194 1 Stammrechtssatz § 39 RGV stellt eine Sonderbestimmung für den Gendarmeriedienst dar, nach § 39 Abs 1 RGV ist für die normale Dienstleistung von Gendarmen außerhalb des Dienstortes eine pauschale Abgeltung reisegebührenrechtlicher Ansprüche vorgesehen. § 39 Abs 5 RGV regelt in Ergänzung zu ... mehr lesen...
Index: 63/05 Reisegebührenvorschrift
Norm: RGV 1955 §39 Abs1;RGV 1955 §39 Abs5;
Rechtssatz: Eine Abgeltung über die Pauschalvergütung hinaus im Sinne des § 39 Abs 5 RGV steht nur dann zu, wenn die Dienstleistung AUS BESONDEREN ANLÄSSEN zur Verstärkung oder Unterstützung anderer Gendarmeriedienststellen außerhalb des eigenen Dienstortes dient, wobei die im § 39 Abs 5 RGV enthaltene Aufzählung der Einsätze, die eine... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer steht als Bezirksinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; seine Dienststelle ist der Gendarmerieposten XY, Bezirksgendarmeriekommando L. Nach Weisung des Bezirksgendarmeriekommandos hatte der Beschwerdeführer an zwei Tagen im August 1995 und an drei Tagen im September 1995 Dienst im Überwachungsrayon des Bezirksgendarmeriekommandos an der Bundesgrenze, im Bereich des Gendarmeriepostens H, zu leisten. Diese sicherheitsdienstlichen Tä... mehr lesen...
Index: 63/05 Reisegebührenvorschrift
Norm: RGV 1955 §39 Abs5; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1994/02/18 93/12/0194 3 Stammrechtssatz Die Aufzählung des § 39 Abs 5 RGV läßt einen gewissen Grad der Besonderheit erkennen, sodaß die Subsumtion von Einsätzen nur möglich ist, wenn diese als "aus besonderem Anlaß" erfolgt gewertet werden können (hier: Verkehrsüberwachung kein "besonderer Anlaß"). ... mehr lesen...
Index: 63/05 Reisegebührenvorschrift
Norm: RGV 1955 §39 Abs5 idF 1988/288; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1994/02/18 93/12/0194 1 Stammrechtssatz § 39 RGV stellt eine Sonderbestimmung für den Gendarmeriedienst dar, nach § 39 Abs 1 RGV ist für die normale Dienstleistung von Gendarmen außerhalb des Dienstortes eine pauschale Abgeltung reisegebührenrechtlicher Ansprüche vorgesehen. § 39 Abs 5 RGV regelt in ... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer steht als Revierinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist der Gendarmerieposten N. Der Beschwerdeführer hatte (zusammen mit einem weiteren Beamten) am 10. Februar 1993 in Gastlokalen des Bezirkes Lilienfeld Kontrollen nach dem niederösterreichischen Spielautomatengesetz durchzuführen. Am 28. Februar 1993 legte er einen Reiseausweis vor, mit dem er für diese Dienstreise am 10. Februar 1993 von N nach M und zurüc... mehr lesen...
Index: 63/05 Reisegebührenvorschrift
Norm: RGV 1955 §39 Abs5; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1994/02/18 93/12/0194 3
(hier: Kontrolle nach dem NÖ SpielautomatenG kein "besonderer
Anlaß") Stammrechtssatz Die Aufzählung des § 39 Abs 5 RGV läßt einen gewissen Grad der Besonderheit erkennen, sodaß die Subsumtion von Einsätzen nur möglich ist, wenn diese als "aus besonderem Anlaß" erfolgt gewertet werden könne... mehr lesen...
Index: 63/05 Reisegebührenvorschrift
Norm: RGV 1955 §39 Abs5; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1994/02/18 93/12/0194 1 Stammrechtssatz § 39 RGV stellt eine Sonderbestimmung für den Gendarmeriedienst dar, nach § 39 Abs 1 RGV ist für die normale Dienstleistung von Gendarmen außerhalb des Dienstortes eine pauschale Abgeltung reisegebührenrechtlicher Ansprüche vorgesehen. § 39 Abs 5 RGV regelt in Ergänzung zu ... mehr lesen...
Index: L70713 Spielapparate Niederösterreich63/05 Reisegebührenvorschrift
Norm: RGV 1955 §39 Abs5;SpielautomatenG NÖ 1982 §9;
Rechtssatz: Einer Kontrolle nach dem NÖ SpielautomatenG kommt kein solcher Grad der Besonderheit iSd § 39 Abs 5 RGV zu, unabhängig davon, ob derartige Kontrollen häufig oder unregelmäßig und in großen zeitlichen Abständen vorgenommen werden. Darauf, daß die fragliche Mitwirkung der Gendarme... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer steht als Bezirksinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; seine Dienststelle ist der Gendarmerieposten XY. Am 20. März 1992 hatte der Beschwerdeführer von 08.10 Uhr bis 19.50 Uhr im Grenzabschnittsbereich Grenzüberwachungsdienst zu verrichten. Der Beschwerdeführer begehrte für diesen Dienst mit Reiseausweis vom 30. März 1992 zwei Drittel Tagesgebühr nach Tarif II. Am 24. April 1992 wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, daß d... mehr lesen...
Index: 63/05 Reisegebührenvorschrift
Norm: RGV 1955 §39 Abs5; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1994/02/18 93/12/0194 3 (hier: Grenzpatrouillendienst kein "besonderer Anlaß"). Stammrechtssatz Die Aufzählung des § 39 Abs 5 RGV läßt einen gewissen Grad der Besonderheit erkennen, sodaß die Subsumtion von Einsätzen nur möglich ist, wenn diese als "aus besonderem Anlaß" erfolgt gewer... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer steht als Inspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; seine Dienststelle ist der Gendarmerieposten XY im Bezirk Linz-Land. Am 4. April 1992 hatte der Beschwerdeführer von 20.00 Uhr bis zum 5. April 1992, 06.00 Uhr, zufolge eines Befehles des Bezirksgendarmeriekommandos Linz-Land an einer Radar- und Alkoholkontrolle teilzunehmen. Der Beschwerdeführer begehrte für diese Zeit mit Reiseausweis vom 5. April 1992 zwei Drittel Tagesgebühr nac... mehr lesen...
Index: 63/05 Reisegebührenvorschrift
Norm: RGV 1955 §39 Abs5;
Rechtssatz: Die Aufzählung des § 39 Abs 5 RGV läßt einen gewissen Grad der Besonderheit erkennen, sodaß die Subsumtion von Einsätzen nur möglich ist, wenn diese als "aus besonderem Anlaß" erfolgt gewertet werden können (hier: Verkehrsüberwachung kein "besonderer Anlaß"). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1994... mehr lesen...
Index: 63/05 Reisegebührenvorschrift
Norm: RGV 1955 §39 Abs5;
Rechtssatz: Hat eine Patrouillentätigkeit zum Teil auch im eigenen Postenrayon des Rechnungslegers stattgefunden, so kann von einer Verstärkung anderer Dienststellen iSd § 39 Abs 5 RGV nicht gesprochen werden. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1994:1993120194.X02 Im RIS seit 20.1... mehr lesen...
Index: 63/05 Reisegebührenvorschrift
Norm: RGV 1955 §39 Abs5;
Rechtssatz: § 39 RGV stellt eine Sonderbestimmung für den Gendarmeriedienst dar, nach § 39 Abs 1 RGV ist für die normale Dienstleistung von Gendarmen außerhalb des Dienstortes eine pauschale Abgeltung reisegebührenrechtlicher Ansprüche vorgesehen. § 39 Abs 5 RGV regelt in Ergänzung zu § 39 Abs 1 RGV taxativ, unter welchen Voraussetzungen Einsätze nicht... mehr lesen...