Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.04.2025
Paragraph 43,
Dienstverrichtungen im Dienstort begründen
1.Ziffer einsbei Beamtinnen und Beamten des Wachkörpers Bundespolizei, ausgenommen jene Beamtinnen und Beamten, die eine monatliche Pauschalvergütung gemäß § 39 erhalten, sowiebei Beamtinnen und Beamten des Wachkörpers Bundespolizei, ausgenommen jene Beamtinnen und Beamten, die eine monatliche Pauschalvergütung gemäß Paragraph 39, erhalten, sowie
2.Ziffer 2bei den rechtskundigen Beamten der Landespolizeidirektionen, die gemeinsam mit Beamten gemäß Z 1 eingesetzt werden,bei den rechtskundigen Beamten der Landespolizeidirektionen, die gemeinsam mit Beamten gemäß Ziffer eins, eingesetzt werden,
keinen Anspruch auf Reisezulage.
In Kraft seit 01.09.2012 bis 31.12.9999
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