Dienstverrichtungen im Dienstort begründen
1. | bei Beamtinnen und Beamten des Wachkörpers Bundespolizei, ausgenommen jene Beamtinnen und Beamten, die eine monatliche Pauschalvergütung gemäß § 39 erhalten, sowie | |||||||||
2. | bei den rechtskundigen Beamten der Landespolizeidirektionen, die gemeinsam mit Beamten gemäß Z 1 eingesetzt werden, | |||||||||
keinen Anspruch auf Reisezulage. |
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