§ 43 RGV

RGV - Reisegebührenvorschrift 1955

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

Dienstverrichtungen im Dienstort begründen

1.

bei Beamtinnen und Beamten des Wachkörpers Bundespolizei, ausgenommen jene Beamtinnen und Beamten, die eine monatliche Pauschalvergütung gemäß § 39 erhalten, sowie

2.

bei den rechtskundigen Beamten der Landespolizeidirektionen, die gemeinsam mit Beamten gemäß Z 1 eingesetzt werden,

keinen Anspruch auf Reisezulage.

In Kraft seit 01.09.2012 bis 31.12.9999
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