Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.04.2025
(1)Absatz einsLiegt der Dienstort des Beamten im Ausland und hält sich zumindest ein Kind im Sinne des § 2 Abs. 6 Z 2, aus Gründen der Erziehung, einer Ausbildung, einer Krankheit oder eines GebrechensLiegt der Dienstort des Beamten im Ausland und hält sich zumindest ein Kind im Sinne des Paragraph 2, Absatz 6, Ziffer 2,, aus Gründen der Erziehung, einer Ausbildung, einer Krankheit oder eines Gebrechens
1.Ziffer einsim Inland,
2.Ziffer 2an einem früheren ausländischen Dienstort des Beamten,
3.Ziffer 3an einem Ort im Ausland im Zusammenhang mit der Krankheit oder dem Gebrechen oder
4.Ziffer 4im Heimatland eines der Elternteile
auf, so gebührt dem Beamten einmal im Jahr eine Entschädigung zur Abdeckung der Kosten der in den Abs. 2 bis 4 vorgesehenen Besuchsreisen.auf, so gebührt dem Beamten einmal im Jahr eine Entschädigung zur Abdeckung der Kosten der in den Absatz 2 bis 4 vorgesehenen Besuchsreisen.
(2)Absatz 2Nach Abs. 1 sind je Kalenderjahr abzugelten:Nach Absatz eins, sind je Kalenderjahr abzugelten:
1.Ziffer einswenn lediglich ein Kind des Beamten die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt,wenn lediglich ein Kind des Beamten die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllt,
a)Litera aeine Reise dieses Kindes zum Beamten oder,
b)Litera bwenn eine solche Reise wegen Krankheit oder Gebrechens des Kindes oder aus einem anderen von der Dienstbehörde als berücksichtigungswürdig anerkannten Grund nicht möglich ist, eine Reise des Beamten und seines im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten zum Kind,
2.Ziffer 2wenn mindestens zwei Kinder des Beamten die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen,wenn mindestens zwei Kinder des Beamten die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen,
a)Litera aeine Reise jedes dieser Kinder zum Beamten oder,
b)Litera beine Reise des Beamten und seines im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten zu diesen Kindern.
(3)Absatz 3Halten sich die Kinder an verschiedenen Orten auf, so gebührt - ausgenommen im Fall des Abs. 1 Z 3 - die Entschädigung nur für die Reise zu jeweils einem der Kinder.Halten sich die Kinder an verschiedenen Orten auf, so gebührt - ausgenommen im Fall des Absatz eins, Ziffer 3, - die Entschädigung nur für die Reise zu jeweils einem der Kinder.
(4)Absatz 4Die Entschädigung für die in den Abs. 2 und 3 angeführten Reisen umfaßt den Ersatz der tatsächlich aufgelaufenen Reisekosten, Flugkosten jedoch nur bis zum Ausmaß des billigsten Flugtarifes im Rahmen der IATA-Vereinbarungen zwischen dem Wohnort des Beamten und dem Wohnort des Kindes.Die Entschädigung für die in den Absatz 2 und 3 angeführten Reisen umfaßt den Ersatz der tatsächlich aufgelaufenen Reisekosten, Flugkosten jedoch nur bis zum Ausmaß des billigsten Flugtarifes im Rahmen der IATA-Vereinbarungen zwischen dem Wohnort des Beamten und dem Wohnort des Kindes.
(5)Absatz 5Für Personen, für die der Beamte im selben Kalenderjahr bereits den Ersatz der Reisekosten gemäß § 35j beansprucht hat, entfällt der Anspruch auf eine Entschädigung nach den Abs. 1 bis 4.Für Personen, für die der Beamte im selben Kalenderjahr bereits den Ersatz der Reisekosten gemäß Paragraph 35 j, beansprucht hat, entfällt der Anspruch auf eine Entschädigung nach den Absatz eins bis 4.
In Kraft seit 01.01.2012 bis 31.12.9999
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