§ 35i RGV

RGV - Reisegebührenvorschrift 1955

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Liegt der Dienstort des Beamten im Ausland und hält sich zumindest ein Kind im Sinne des § 2 Abs. 6 Z 2, aus Gründen der Erziehung, einer Ausbildung, einer Krankheit oder eines Gebrechens

1.

im Inland,

2.

an einem früheren ausländischen Dienstort des Beamten,

3.

an einem Ort im Ausland im Zusammenhang mit der Krankheit oder dem Gebrechen oder

4.

im Heimatland eines der Elternteile

auf, so gebührt dem Beamten einmal im Jahr eine Entschädigung zur Abdeckung der Kosten der in den Abs. 2 bis 4 vorgesehenen Besuchsreisen.

(2) Nach Abs. 1 sind je Kalenderjahr abzugelten:

1.

wenn lediglich ein Kind des Beamten die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt,

a)

eine Reise dieses Kindes zum Beamten oder,

b)

wenn eine solche Reise wegen Krankheit oder Gebrechens des Kindes oder aus einem anderen von der Dienstbehörde als berücksichtigungswürdig anerkannten Grund nicht möglich ist, eine Reise des Beamten und seines im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten zum Kind,

2.

wenn mindestens zwei Kinder des Beamten die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen,

a)

eine Reise jedes dieser Kinder zum Beamten oder,

b)

eine Reise des Beamten und seines im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten zu diesen Kindern.

(3) Halten sich die Kinder an verschiedenen Orten auf, so gebührt - ausgenommen im Fall des Abs. 1 Z 3 - die Entschädigung nur für die Reise zu jeweils einem der Kinder.

(4) Die Entschädigung für die in den Abs. 2 und 3 angeführten Reisen umfaßt den Ersatz der tatsächlich aufgelaufenen Reisekosten, Flugkosten jedoch nur bis zum Ausmaß des billigsten Flugtarifes im Rahmen der IATA-Vereinbarungen zwischen dem Wohnort des Beamten und dem Wohnort des Kindes.

(5) Für Personen, für die der Beamte im selben Kalenderjahr bereits den Ersatz der Reisekosten gemäß § 35j beansprucht hat, entfällt der Anspruch auf eine Entschädigung nach den Abs. 1 bis 4.

In Kraft seit 01.01.2012 bis 31.12.9999
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