§ 37 RGV

RGV - Reisegebührenvorschrift 1955

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

Der Rechnungsleger ist für die Richtigkeit seiner Angaben in der Reiserechnung verantwortlich.

In Kraft seit 01.08.1999 bis 31.12.9999
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