Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsAls Dienstort eines Richters, der auf eine bei zwei Gerichten systemisierte Planstelle ernannt ist, ist von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Justiz der Sitz desjenigen Gerichtes zu bestimmen, bei dem der Richter überwiegend tätig ist.
(2)Absatz 2Als Dienstort eines Richteramtsanwärters gilt der Sitz desjenigen Gerichtshofes erster Instanz, in dessen Sprengel der vom Richteramtsanwärter im Sinn des § 61 Abs. 1 Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes (RStDG), BGBl. Nr. 305/1961, gewählte Wohnsitz liegt. Liegt der Wohnsitz außerhalb des Oberlandesgerichtssprengels, für den der Richteramtsanwärter ernannt ist, gilt als Dienstort der dem Wohnsitz nächstliegende Gerichtshof erster Instanz innerhalb dieses Oberlandesgerichtssprengels.Als Dienstort eines Richteramtsanwärters gilt der Sitz desjenigen Gerichtshofes erster Instanz, in dessen Sprengel der vom Richteramtsanwärter im Sinn des Paragraph 61, Absatz eins, Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes (RStDG), Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,, gewählte Wohnsitz liegt. Liegt der Wohnsitz außerhalb des Oberlandesgerichtssprengels, für den der Richteramtsanwärter ernannt ist, gilt als Dienstort der dem Wohnsitz nächstliegende Gerichtshof erster Instanz innerhalb dieses Oberlandesgerichtssprengels.
(3)Absatz 3Auf Sprengelrichter und auf Sprengelstaatsanwälte ist Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei Sprengelstaatsanwälten anstelle der Verweisung auf § 61 Abs. 1 RStDG die Verweisung auf § 55 Abs. 1 BDG 1979 tritt.Auf Sprengelrichter und auf Sprengelstaatsanwälte ist Absatz 2, mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei Sprengelstaatsanwälten anstelle der Verweisung auf Paragraph 61, Absatz eins, RStDG die Verweisung auf Paragraph 55, Absatz eins, BDG 1979 tritt.
In Kraft seit 29.01.2020 bis 31.12.9999
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