Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024
Leistungen nach Abschnitt VII des I. Hauptstücks entfallen, wenn ein Richter in Vollziehung der über ihn verhängten Disziplinarstrafe der Versetzung an einen anderen Dienstort (§ 104 Abs. 1 lit. c RStDG) ernannt wurde.
In Kraft seit 01.01.2012 bis 31.12.9999
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