Leistungen nach Abschnitt VII des I. Hauptstücks entfallen, wenn ein Richter in Vollziehung der über ihn verhängten Disziplinarstrafe der Versetzung an einen anderen Dienstort (§ 104 Abs. 1 lit. c RStDG) ernannt wurde. Leistungen nach Abschnitt römisch VII des römisch eins. Hauptstücks entfallen, wenn ein Richter in Vollziehung der über ihn verhängten Disziplinarstrafe der Versetzung an einen anderen Dienstort (Paragraph 104, Absatz eins, Litera c, RStDG) ernannt wurde.
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