Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024
Eine unter Anwendung des § 41 Abs. 4 BDG 1979 durchgeführte Versetzung eines Beamten begründet keinen Anspruch auf Leistungen nach Abschnitt VII des I. Hauptstücks dieses Bundesgesetzes.
In Kraft seit 01.01.2009 bis 31.12.9999
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