§ 39 RGV

Reisegebührenvorschrift 1955

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.12.9999

(1) Angehörigen des Wachkörpers Bundespolizei der Bezirks- und Stadtpolizeikommanden, Polizeiinspektionen und deren Außenstellen, Fachinspektionen und Außenstellen der Verkehrsabteilungen gebührt für die mit dem Exekutivdienst zusammenhängenden

1.

Dienstzuteilungen bis zu 24 Stunden und Dienstreisen, jeweils im politischen Bezirk, wenn jedoch ein über den politischen Bezirk hinausgehender Überwachungsrayon festgesetzt ist, im Überwachungsrayon oder

2.

Dienstverrichtungen im Dienstort

an Stelle der Tagesgebühren nach dem I. Hauptstück eine monatliche Pauschalvergütung. Für jede in Anspruch genommene Nachtunterkunft gebührt eine Nächtigungsgebühr.

(1a) Abs. 1 ist auf die Angehörigen des Wachkörpers Bundespolizei

1.

der Landespolizeikommanden,

2.

der Landesämter für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung,

3.

im Büro für besondere Ermittlungen und

4.

im Referat Kraftfahrwesen, Waffen, Ausrüstung des Büros für Budget, Logistik und Infrastruktur

der Landespolizeidirektionen, die innerhalb ihres Dienstortes überwiegend im mit dem Exekutivdienst im Zusammenhang stehenden Außendienst verwendet werden, anzuwenden.

(2) Die Pauschalvergütung nach Abs. 1 und Abs. 1a beträgt

1.

für die BezirkspolizeikommandantinnenLandes-, Bezirks- und Stadtpolizeikommandantinnen und -kommandanten und deren Referatsleiter, Beamten der Außenstellen der Verkehrsabteilungen und Beamte der Grenzdienststellen, die eine die Bundesgrenze überschreitende Grenzkontrolle in Zügen durchführen …………………………………………...…

91,6 Euro,

2.

für alle übrigen Beamten ………………………………………………………..….

45,8 Euro.

(3) Die Pauschalvergütung nach Abs. 1 und Abs. 1a entfällt für Zeiten, für die ein Exekutivbeamter Gebühren nach den §§ 22 und 34 erhält. Werden die Gebühren nach den §§ 22 und 34 nur für einen Teil des Monates bezogen, gebührt für den restlichen Teil des Monates je Tag der verhältnismäßige Teil der Pauschalvergütung. Im Übrigen ist auf den Anspruch und das Ruhen dieser Pauschalvergütung § 15 Abs. 5 und § 15a Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden.

Stand vor dem 31.08.2012

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.08.2012

(1) Angehörigen des Wachkörpers Bundespolizei der Bezirks- und Stadtpolizeikommanden, Polizeiinspektionen und deren Außenstellen, Fachinspektionen und Außenstellen der Verkehrsabteilungen gebührt für die mit dem Exekutivdienst zusammenhängenden

1.

Dienstzuteilungen bis zu 24 Stunden und Dienstreisen, jeweils im politischen Bezirk, wenn jedoch ein über den politischen Bezirk hinausgehender Überwachungsrayon festgesetzt ist, im Überwachungsrayon oder

2.

Dienstverrichtungen im Dienstort

an Stelle der Tagesgebühren nach dem I. Hauptstück eine monatliche Pauschalvergütung. Für jede in Anspruch genommene Nachtunterkunft gebührt eine Nächtigungsgebühr.

(1a) Abs. 1 ist auf die Angehörigen des Wachkörpers Bundespolizei

1.

der Landespolizeikommanden,

2.

der Landesämter für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung,

3.

im Büro für besondere Ermittlungen und

4.

im Referat Kraftfahrwesen, Waffen, Ausrüstung des Büros für Budget, Logistik und Infrastruktur

der Landespolizeidirektionen, die innerhalb ihres Dienstortes überwiegend im mit dem Exekutivdienst im Zusammenhang stehenden Außendienst verwendet werden, anzuwenden.

(2) Die Pauschalvergütung nach Abs. 1 und Abs. 1a beträgt

1.

für die BezirkspolizeikommandantinnenLandes-, Bezirks- und Stadtpolizeikommandantinnen und -kommandanten und deren Referatsleiter, Beamten der Außenstellen der Verkehrsabteilungen und Beamte der Grenzdienststellen, die eine die Bundesgrenze überschreitende Grenzkontrolle in Zügen durchführen …………………………………………...…

91,6 Euro,

2.

für alle übrigen Beamten ………………………………………………………..….

45,8 Euro.

(3) Die Pauschalvergütung nach Abs. 1 und Abs. 1a entfällt für Zeiten, für die ein Exekutivbeamter Gebühren nach den §§ 22 und 34 erhält. Werden die Gebühren nach den §§ 22 und 34 nur für einen Teil des Monates bezogen, gebührt für den restlichen Teil des Monates je Tag der verhältnismäßige Teil der Pauschalvergütung. Im Übrigen ist auf den Anspruch und das Ruhen dieser Pauschalvergütung § 15 Abs. 5 und § 15a Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden.

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