§ 35j RGV

RGV - Reisegebührenvorschrift 1955

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

(1) Verbringt der Beamte seinen Heimaturlaub (§ 73 BDG 1979) zumindest über einen geschlossenen Zeitraum von zwei Wochen in Österreich, hat er für sich und seine Haushaltsmitglieder Anspruch auf Ersatz

1.

der nachgewiesenen Reisekosten bis zum Höchstmaß des billigsten Flugtarifes im Rahmen der IATA-Vereinbarungen und

2.

der nachgewiesenen Gepäcktransportkosten pro Person bis zum Höchstmaß der tarifmäßigen Kosten im Rahmen der IATA Vereinbarungen für insgesamt 30 kg begleitetes Reisegepäck

zwischen seinem ausländischen Dienst- und Wohnort und Österreich. Bei geteiltem Verbrauch des Heimaturlaubes gebührt der Kostenersatz insgesamt nur einmal.

(2) Für Personen, für die der Beamte im selben Kalenderjahr bereits eine Entschädigung gemäß § 35i beansprucht hat, entfällt der Ersatz der Kosten nach Abs. 1 Z 1.

In Kraft seit 01.01.2012 bis 31.12.9999
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