(1) Verbringt der Beamte seinen Heimaturlaub (§ 73 BDG 1979) zumindest über einen geschlossenen Zeitraum von zwei Wochen in Österreich, hat er für sich und seine Haushaltsmitglieder Anspruch auf Ersatz
1. | der nachgewiesenen Reisekosten bis zum Höchstmaß des billigsten Flugtarifes im Rahmen der IATA-Vereinbarungen und | |||||||||
2. | der nachgewiesenen Gepäcktransportkosten pro Person bis zum Höchstmaß der tarifmäßigen Kosten im Rahmen der IATA Vereinbarungen für insgesamt 30 kg begleitetes Reisegepäck | |||||||||
zwischen seinem ausländischen Dienst- und Wohnort und Österreich. Bei geteiltem Verbrauch des Heimaturlaubes gebührt der Kostenersatz insgesamt nur einmal. |
(2) Für Personen, für die der Beamte im selben Kalenderjahr bereits eine Entschädigung gemäß § 35i beansprucht hat, entfällt der Ersatz der Kosten nach Abs. 1 Z 1.
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