Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.04.2025
(1)Absatz einsVerbringt der Beamte seinen Heimaturlaub (§ 73 BDG 1979) zumindest über einen geschlossenen Zeitraum von zwei Wochen in Österreich, hat er für sich und seine Haushaltsmitglieder Anspruch auf ErsatzVerbringt der Beamte seinen Heimaturlaub (Paragraph 73, BDG 1979) zumindest über einen geschlossenen Zeitraum von zwei Wochen in Österreich, hat er für sich und seine Haushaltsmitglieder Anspruch auf Ersatz
1.Ziffer einsder nachgewiesenen Reisekosten bis zum Höchstmaß des billigsten Flugtarifes im Rahmen der IATA-Vereinbarungen und
2.Ziffer 2der nachgewiesenen Gepäcktransportkosten pro Person bis zum Höchstmaß der tarifmäßigen Kosten im Rahmen der IATA Vereinbarungen für insgesamt 30 kg begleitetes Reisegepäck
zwischen seinem ausländischen Dienst- und Wohnort und Österreich. Bei geteiltem Verbrauch des Heimaturlaubes gebührt der Kostenersatz insgesamt nur einmal.
(2)Absatz 2Für Personen, für die der Beamte im selben Kalenderjahr bereits eine Entschädigung gemäß § 35i beansprucht hat, entfällt der Ersatz der Kosten nach Abs. 1 Z 1.Für Personen, für die der Beamte im selben Kalenderjahr bereits eine Entschädigung gemäß Paragraph 35 i, beansprucht hat, entfällt der Ersatz der Kosten nach Absatz eins, Ziffer eins,
In Kraft seit 01.01.2012 bis 31.12.9999
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