§ 42 RGV

RGV - Reisegebührenvorschrift 1955

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

Bei Teilnahme an einem Grundausbildungslehrgang der Verwendungsgruppe E 2c für den Exekutivdienst an einem Bildungszentrum oder bei einer Landespolizeidirektion gebührt einem ohne Haushaltsmitglieder lebenden Beamten nur die Reisekostenvergütung und die Reisezulage für die Reise vom Wohnort in den Schulort und für die Reise nach Abschluss des Grundausbildungslehrganges vom Schulort in einen neuen Dienstort.

In Kraft seit 01.09.2012 bis 31.12.9999
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