§ 35c RGV

RGV - Reisegebührenvorschrift 1955

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

(1) Wenn außerordentliche Ereignisse im Aufenthaltsland es erfordern, dass Haushaltsmitglieder den Dienst- und Wohnort verlassen, gebührt der Beamtin oder dem Beamten für diese Haushaltsmitglieder der Reisekostenersatz gemäß § 29 Abs. 1 Z 2 für die Reise vom Dienst- und Wohnort an den für den zeitweiligen Aufenthalt in Betracht kommenden Ort und zurück, höchstens aber im Ausmaß jener Kosten, die im Fall der Reise an den letzten Wohnort im Inland und zurück entstanden wären.

(2) Wird die Beamtin oder der Beamte vor Antritt der Rückreise der Haushaltsmitglieder an einen anderen Dienstort versetzt, tritt an die Stelle des Reisekostenersatzes nach Abs. 1 für die Rückreise der Reisekostenersatz nach § 29 Abs. 1 Z 2 für die Reise der Haushaltsmitglieder vom zeitweiligen Aufenthaltsort an den neuen Dienst- und Wohnort der Beamtin oder des Beamten.

(3) Wenn und solange die medizinische Versorgung am ausländischen Dienst- und Wohnort nicht gewährleistet ist, können der Beamtin oder dem Beamten auf Antrag die Kosten für jene Reisen an den nächsten geeigneten Ort und zurück ersetzt werden, die für die eigene medizinische Versorgung oder die medizinische Versorgung von Haushaltsmitgliedern notwendig sind. Hiezu zählen auch die Reisekosten für eine allenfalls erforderliche Begleitperson.

(4) Soweit es besondere Lebensbedingungen am ausländischen Dienst- und Wohnort erfordern, ist Abs. 3 auch auf Versorgungsreisen anzuwenden, die aus anderen als medizinischen Gründen notwendig sind.

In Kraft seit 01.01.2012 bis 31.12.9999
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