§ 37 RGV

Reisegebührenvorschrift 1955

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.1999 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Amtsvorstand hat die Reiserechnung einzusehen und auf ihr zu vermerken, ob ein amtlicher Auftrag für die Dienstreise (Dienstverrichtung im Dienstort) oder eine Dienstzuteilung vorlag und die Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten wurden. Dies gilt sinngemäß auch für Übersiedlungen.
  2. (2)Absatz 2Der Rechnungsleger ist für die Richtigkeit der Angaben in der Reiserechnung, der Amtsvorstand für die Richtigkeit des von ihm beigesetzten Vermerkes verantwortlich.
Paragraph 37,

Der Rechnungsleger ist für die Richtigkeit seiner Angaben in der Reiserechnung verantwortlich.

Stand vor dem 31.07.1999

In Kraft vom 01.02.1965 bis 31.07.1999
  1. (1)Absatz einsDer Amtsvorstand hat die Reiserechnung einzusehen und auf ihr zu vermerken, ob ein amtlicher Auftrag für die Dienstreise (Dienstverrichtung im Dienstort) oder eine Dienstzuteilung vorlag und die Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten wurden. Dies gilt sinngemäß auch für Übersiedlungen.
  2. (2)Absatz 2Der Rechnungsleger ist für die Richtigkeit der Angaben in der Reiserechnung, der Amtsvorstand für die Richtigkeit des von ihm beigesetzten Vermerkes verantwortlich.
Paragraph 37,

Der Rechnungsleger ist für die Richtigkeit seiner Angaben in der Reiserechnung verantwortlich.

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