§ 35d RGV

RGV - Reisegebührenvorschrift 1955

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

(1) Zum Übersiedlungsgut bei Auslandsversetzungen zählen

1.

Einrichtungsgegenstände, die vor der Übersiedlung in Gebrauch gestanden sind oder die zweckmäßigerweise an deren Stelle treten,

2.

andere bewegliche Gegenstände, die vor der Übersiedlung in Gebrauch gestanden sind oder die zweckmäßigerweise an deren Stelle treten, soweit sie einen angemessenen Umfang nicht überschreiten, und

3.

verbrauchbare Wirtschaftsgüter, die zur Lebensführung am neuen ausländischen Dienst- und Wohnort nötig sind, soweit sie den Umfang einer dem Haushalt angemessenen Vorratshaltung nicht überschreiten.

Die in § 30 Abs. 1 festgelegten Höchstsätze für das Frachtvolumen des Übersiedlungsgutes können soweit erhöht werden, als dies besondere Verhältnisse am neuen ausländischen Dienst- und Wohnort erfordern, höchstens jedoch auf ihr Eineinhalbfaches.

(2) Soweit es die Wohnungs-, Sicherheits- oder klimatischen Verhältnisse am neuen ausländischen Dienstort oder die dort geltende Rechtsordnung erfordern, kann auf vorherigen Antrag des Beamten abweichend vom § 27 der Frachtkostenersatz auch für den Transport von Übersiedlungsgut, mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen,

1.

vom bisherigen ausländischen Dienstort an einen Ort im Inland beziehungsweise

2.

von einem Ort im Inland an den neuen ausländischen Dienstort

zuerkannt werden. Das Frachtvolumen der anlässlich der Übersiedlung durchgeführten Transporte darf insgesamt die in Abs. 1 festgelegten Höchstsätze nicht übersteigen.

(3) In dem in § 35b Abs. 1 lit. b genannten Fall darf der Frachtkostenersatz für die betreffende Person jenen Betrag nicht überschreiten, der sich im Fall der Mit- oder Nachübersiedlung eines Haushaltsmitglieds vom früheren an den jetzigen Dienst- und Wohnort der Beamtin oder des Beamten ergeben hätte.

In Kraft seit 01.01.2012 bis 31.12.9999
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