(1) Der Präsident des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags vertritt den Österreichischen Rechtsanwaltskammertag nach außen und vollzieht die Beschlüsse der Vertreterversammlung, des Präsidentenrats und des Präsidiums des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags.
(2) Im Verhinderungsfall oder auf Ersuchen des Präsidenten des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags wird dieser durch den von ihm beauftragten, mangels einer solchen Beauftragung durch den nach der Geschäftsordnung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags zuständigen Präsidenten-Stellvertreter des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags vertreten.
(3) Zum Zweck der elektronischen Unterfertigung bei Führung der Geschäfte des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags hat sich der Präsident seiner elektronischen Anwaltssignatur unter Beisetzung einer bildlichen Darstellung des Amtssiegels des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags (§ 19 Abs. 3 E-GovG) und des Vermerks „als Präsident des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags“ zu bedienen; entsprechendes gilt sinngemäß auch für seine Stellvertreter.
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