Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024
Die Rechtsanwaltskammern haben im Verhältnis der Anzahl ihrer Mitglieder aus dem Kreis der Rechtsanwälte zueinander die Kosten des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags zu tragen. Die Höhe dieser Kosten ist von der Vertreterversammlung jährlich festzustellen.
In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
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