Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024
Für die Bestellung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Verfahrenshilfe vor den Verwaltungsbehörden und den Verwaltungsgerichten gilt § 45 sinngemäß.
In Kraft seit 01.08.2019 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 45a RAO
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 45a RAO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 45a RAO