(1) Das Präsidium des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags besteht aus dem Präsidenten und den drei Präsidenten-Stellvertretern des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags. Den Vorsitz im Präsidium führt der Präsident des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags, bei Verhinderung ein Präsidenten-Stellvertreter (§ 42b Abs. 2).
(2) Sitzungen des Präsidiums sind vom Vorsitzenden nach Bedarf einzuberufen, jedenfalls aber auf Verlangen eines Präsidiumsmitglieds, wobei die Sitzung innerhalb von zwei Wochen nach Antragstellung an den Vorsitzenden des Präsidiums stattzufinden hat.
(3) Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn bei ordnungsgemäßer Einberufung mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Für das Zustandekommen eines Beschlusses des Präsidiums ist die Zustimmung aller anwesenden Präsidiumsmitglieder erforderlich. Kommt Einstimmigkeit nicht zustande, so ist die Angelegenheit auf Antrag auch nur eines anwesend gewesenen Mitglieds des Präsidiums dem Präsidentenrat vorzulegen (§ 42 Abs. 5 Z 5). Beschlüsse des Präsidiums können auch auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Präsidiums mit der Abstimmung im schriftlichen Wege einverstanden sind.
(4) Dem Präsidium obliegen in Gesamtverantwortung alle Aufgaben, die nicht gemäß § 40 Abs. 3 der Vertreterversammlung oder gemäß § 42 Abs. 5 und 6 dem Präsidentenrat vorbehalten sind.
(5) Das Präsidium hat sich eine Geschäftsverteilung zu geben, die der Zustimmung des Präsidentenrats bedarf. Unbeschadet der Gesamtverantwortung des Präsidiums hat die Geschäftsverteilung zu bestimmen, welches Präsidiumsmitglied für welche Aufgaben verantwortlich ist. Diese Aufgaben sind unter Beachtung der Vorgaben des Budgets, gemäß den vom Präsidentenrat festgelegten Grundsätzen für die Standes- und Rechtspolitik unter Beachtung der Beschlüsse des Präsidentenrats und des Präsidiums des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags zu besorgen.
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