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(1) Zum Zeitpunkt des Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2011 eingeleitete Verfahren gemäß §§ 13, 14, 15, 17, 19, 26 und 27 Abs. 2 zweiter Satz sind vom Zollamt Wien fortzuführen. Gebühren gemäß § 13 sind ab Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2011 vom Zollamt Wien einzuheben.
(2) Das bisher beim Bundesministerium für Finanzen gemäß § 17 geführte Register ist ab Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2011 vom Zollamt Wien zu führen.
(Anm.: Abs. 3) Bis zur Erlassung einer Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß aufgehoben durch Art. 66 Z 6, § 21 Abs. 2 BGBl. I Nr. 104/2019gelten die Zollämter Wien, Linz, Salzburg und Graz als Standorte der Punzierungskontrollorgane gemäß § 21 Abs. 2.)
(4) Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2011 endet die Mitgliedschaft der in den Punzierungsbeirat entsendeten Mitglieder.
(1) Zum Zeitpunkt des Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2011 eingeleitete Verfahren gemäß §§ 13, 14, 15, 17, 19, 26 und 27 Abs. 2 zweiter Satz sind vom Zollamt Wien fortzuführen. Gebühren gemäß § 13 sind ab Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2011 vom Zollamt Wien einzuheben.
(2) Das bisher beim Bundesministerium für Finanzen gemäß § 17 geführte Register ist ab Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2011 vom Zollamt Wien zu führen.
(Anm.: Abs. 3) Bis zur Erlassung einer Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß aufgehoben durch Art. 66 Z 6, § 21 Abs. 2 BGBl. I Nr. 104/2019gelten die Zollämter Wien, Linz, Salzburg und Graz als Standorte der Punzierungskontrollorgane gemäß § 21 Abs. 2.)
(4) Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2011 endet die Mitgliedschaft der in den Punzierungsbeirat entsendeten Mitglieder.