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(1) Für den Rest der laufenden gesetzlichen Tätigkeitsperiode bleiben die bis zum Zeitpunkt der Zusammenlegungdes Inkrafttretens der politischen Bezirke Judenburgmit der Novelle BGBl. I Nr. 52/2016 erfolgten Zusammenführung der Bundesanstalt für Milchwirtschaft in Rotholz mit der Höheren Bundeslehranstalt für Ernährung und Knittelfeld, BruckLandwirtschaft in Kematen zur Höheren Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Landwirtschaft und Ernährung sowie Lebensmittel- und Biotechnologie in Tirol an der Mur und Mürzzuschlag, Feldbach und Bad Radkersburg sowie Fürstenfeld und Hartberg bei den betroffenen Bezirkspolizeikommandenbeiden betreffenden Bundesdienststellen eingerichteten Dienststellenausschüsse für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens in ihrem bisherigen Wirkungsbereich aufrecht.
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(3) Für den Rest der laufenden gesetzlichen Tätigkeitsperiode bleiben die zum Zeitpunkt der Zusammenlegung der politischen Bezirke Judenburg und Knittelfeld, Bruck an der Mur und Mürzzuschlag, Feldbach und Bad Radkersburg sowie Fürstenfeld und Hartberg bei den betroffenen Bezirksverwaltungsbehörden eingerichteten Dienststellenausschüsse für die Landeslehrerinnen und Landeslehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen in ihrem bisherigen Wirkungsbereich aufrecht.
(1) Für den Rest der laufenden gesetzlichen Tätigkeitsperiode bleiben die bis zum Zeitpunkt der Zusammenlegungdes Inkrafttretens der politischen Bezirke Judenburgmit der Novelle BGBl. I Nr. 52/2016 erfolgten Zusammenführung der Bundesanstalt für Milchwirtschaft in Rotholz mit der Höheren Bundeslehranstalt für Ernährung und Knittelfeld, BruckLandwirtschaft in Kematen zur Höheren Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Landwirtschaft und Ernährung sowie Lebensmittel- und Biotechnologie in Tirol an der Mur und Mürzzuschlag, Feldbach und Bad Radkersburg sowie Fürstenfeld und Hartberg bei den betroffenen Bezirkspolizeikommandenbeiden betreffenden Bundesdienststellen eingerichteten Dienststellenausschüsse für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens in ihrem bisherigen Wirkungsbereich aufrecht.
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(3) Für den Rest der laufenden gesetzlichen Tätigkeitsperiode bleiben die zum Zeitpunkt der Zusammenlegung der politischen Bezirke Judenburg und Knittelfeld, Bruck an der Mur und Mürzzuschlag, Feldbach und Bad Radkersburg sowie Fürstenfeld und Hartberg bei den betroffenen Bezirksverwaltungsbehörden eingerichteten Dienststellenausschüsse für die Landeslehrerinnen und Landeslehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen in ihrem bisherigen Wirkungsbereich aufrecht.