§ 42e PVG Weiterführung der Geschäfte anlässlich der Errichtung der „Höheren Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Landwirtschaft und Ernährung sowie Lebensmittel- und Biotechnologie in Tirol“

Bundes-Personalvertretungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür den Rest der laufenden gesetzlichen Tätigkeitsperiode bleiben die zum Zeitpunkt der Zusammenlegung der politischen Bezirke Judenburg und Knittelfeld, Bruck an der Mur und Mürzzuschlag, Feldbach und Bad Radkersburg sowie Fürstenfeld und Hartberg bei den betroffenen Bezirkspolizeikommanden eingerichteten Dienststellenausschüsse für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens in ihrem bisherigen Wirkungsbereich aufrecht.
  2. (2)Absatz 2Die Dienststellenausschüsse nach Abs. 1 nehmen die Aufgaben in ihrem jeweiligen Wirkungsbereich für den Bereich des neuen Bezirkspolizeikommandos mit der Maßgabe weiter wahr, dassDie Dienststellenausschüsse nach Absatz eins, nehmen die Aufgaben in ihrem jeweiligen Wirkungsbereich für den Bereich des neuen Bezirkspolizeikommandos mit der Maßgabe weiter wahr, dass
    1. 1.Ziffer einszuständige Dienststellenleiterin oder zuständiger Dienststellenleiter die jeweilige neue Bezirkspolizeikommandantin oder der jeweilige neue Bezirkspolizeikommandant ist,
    2. 2.Ziffer 2neu geschaffene Arbeitsplätze, die nicht mit einer oder einem Bediensteten aus dem Zuständigkeitsbereich der bisherigen Dienststellenausschüsse besetzt werden, als demjenigen Dienststellenteil angehörig gelten, für den der an diesem Dienstort bisher zuständige Dienststellenausschuss zuständig war.
  3. (3)Absatz 3Für den Rest der laufenden gesetzlichen Tätigkeitsperiode bleiben die zum Zeitpunkt der Zusammenlegung der politischen Bezirke Judenburg und Knittelfeld, Bruck an der Mur und Mürzzuschlag, Feldbach und Bad Radkersburg sowie Fürstenfeld und Hartberg bei den betroffenen Bezirksverwaltungsbehörden eingerichteten Dienststellenausschüsse für die Landeslehrerinnen und Landeslehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen in ihrem bisherigen Wirkungsbereich aufrecht.
§ 42e.Paragraph 42 e,

Für den Rest der laufenden gesetzlichen Tätigkeitsperiode bleiben die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der mit der Novelle BGBl. I Nr. 52/2016 erfolgten Zusammenführung der Bundesanstalt für Milchwirtschaft in Rotholz mit der Höheren Bundeslehranstalt für Ernährung und Landwirtschaft in Kematen zur Höheren Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Landwirtschaft und Ernährung sowie Lebensmittel- und Biotechnologie in Tirol an den beiden betreffenden Bundesdienststellen eingerichteten Dienststellenausschüsse in ihrem bisherigen Wirkungsbereich aufrecht. Für den Rest der laufenden gesetzlichen Tätigkeitsperiode bleiben die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2016, erfolgten Zusammenführung der Bundesanstalt für Milchwirtschaft in Rotholz mit der Höheren Bundeslehranstalt für Ernährung und Landwirtschaft in Kematen zur Höheren Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Landwirtschaft und Ernährung sowie Lebensmittel- und Biotechnologie in Tirol an den beiden betreffenden Bundesdienststellen eingerichteten Dienststellenausschüsse in ihrem bisherigen Wirkungsbereich aufrecht.

Stand vor dem 31.03.2019

In Kraft vom 29.12.2012 bis 31.03.2019
  1. (1)Absatz einsFür den Rest der laufenden gesetzlichen Tätigkeitsperiode bleiben die zum Zeitpunkt der Zusammenlegung der politischen Bezirke Judenburg und Knittelfeld, Bruck an der Mur und Mürzzuschlag, Feldbach und Bad Radkersburg sowie Fürstenfeld und Hartberg bei den betroffenen Bezirkspolizeikommanden eingerichteten Dienststellenausschüsse für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens in ihrem bisherigen Wirkungsbereich aufrecht.
  2. (2)Absatz 2Die Dienststellenausschüsse nach Abs. 1 nehmen die Aufgaben in ihrem jeweiligen Wirkungsbereich für den Bereich des neuen Bezirkspolizeikommandos mit der Maßgabe weiter wahr, dassDie Dienststellenausschüsse nach Absatz eins, nehmen die Aufgaben in ihrem jeweiligen Wirkungsbereich für den Bereich des neuen Bezirkspolizeikommandos mit der Maßgabe weiter wahr, dass
    1. 1.Ziffer einszuständige Dienststellenleiterin oder zuständiger Dienststellenleiter die jeweilige neue Bezirkspolizeikommandantin oder der jeweilige neue Bezirkspolizeikommandant ist,
    2. 2.Ziffer 2neu geschaffene Arbeitsplätze, die nicht mit einer oder einem Bediensteten aus dem Zuständigkeitsbereich der bisherigen Dienststellenausschüsse besetzt werden, als demjenigen Dienststellenteil angehörig gelten, für den der an diesem Dienstort bisher zuständige Dienststellenausschuss zuständig war.
  3. (3)Absatz 3Für den Rest der laufenden gesetzlichen Tätigkeitsperiode bleiben die zum Zeitpunkt der Zusammenlegung der politischen Bezirke Judenburg und Knittelfeld, Bruck an der Mur und Mürzzuschlag, Feldbach und Bad Radkersburg sowie Fürstenfeld und Hartberg bei den betroffenen Bezirksverwaltungsbehörden eingerichteten Dienststellenausschüsse für die Landeslehrerinnen und Landeslehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen in ihrem bisherigen Wirkungsbereich aufrecht.
§ 42e.Paragraph 42 e,

Für den Rest der laufenden gesetzlichen Tätigkeitsperiode bleiben die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der mit der Novelle BGBl. I Nr. 52/2016 erfolgten Zusammenführung der Bundesanstalt für Milchwirtschaft in Rotholz mit der Höheren Bundeslehranstalt für Ernährung und Landwirtschaft in Kematen zur Höheren Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Landwirtschaft und Ernährung sowie Lebensmittel- und Biotechnologie in Tirol an den beiden betreffenden Bundesdienststellen eingerichteten Dienststellenausschüsse in ihrem bisherigen Wirkungsbereich aufrecht. Für den Rest der laufenden gesetzlichen Tätigkeitsperiode bleiben die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2016, erfolgten Zusammenführung der Bundesanstalt für Milchwirtschaft in Rotholz mit der Höheren Bundeslehranstalt für Ernährung und Landwirtschaft in Kematen zur Höheren Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Landwirtschaft und Ernährung sowie Lebensmittel- und Biotechnologie in Tirol an den beiden betreffenden Bundesdienststellen eingerichteten Dienststellenausschüsse in ihrem bisherigen Wirkungsbereich aufrecht.

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