§ 42a PVG Weiterführung der Geschäfte

Bundes-Personalvertretungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBis zur Neuwahl der beim Bundesministerium für Inneres in der Fassung dieses Bundesgesetzes eingerichteten Personalvertretungsorgane
    1. 1.Ziffer einsbleiben die gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 lit. a bis c in der bis zum 30. Juni 2005 geltenden Fassung beim Bundesministerium für Inneres eingerichteten Zentralausschüsse für die Bediensteten der Bundesgendarmerie, der Sicherheitswache und des Kriminaldienstes in ihrem bisherigen Wirkungsbereich aufrecht,bleiben die gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis c in der bis zum 30. Juni 2005 geltenden Fassung beim Bundesministerium für Inneres eingerichteten Zentralausschüsse für die Bediensteten der Bundesgendarmerie, der Sicherheitswache und des Kriminaldienstes in ihrem bisherigen Wirkungsbereich aufrecht,
    2. 2.Ziffer 2gilt der gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 lit. d in der bis zum 30. Juni 2005 geltenden Fassung beim Bundesministerium für Inneres eingerichtete Zentralausschuss für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung als Zentralausschuss für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung,gilt der gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, in der bis zum 30. Juni 2005 geltenden Fassung beim Bundesministerium für Inneres eingerichtete Zentralausschuss für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung als Zentralausschuss für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung,
    3. 3.Ziffer 3bleiben die gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 und 3 lit. a und b in der bis zum 30. Juni 2005 geltenden Fassung bei den Landesgendarmeriekommanden und bei der Bundespolizeidirektion Wien eingerichteten Fachausschüsse in ihrem Wirkungsbereich beim jeweiligen Landespolizeikommando bzw. der Bundespolizeidirektion Wien aufrecht,bleiben die gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 Litera a und b in der bis zum 30. Juni 2005 geltenden Fassung bei den Landesgendarmeriekommanden und bei der Bundespolizeidirektion Wien eingerichteten Fachausschüsse in ihrem Wirkungsbereich beim jeweiligen Landespolizeikommando bzw. der Bundespolizeidirektion Wien aufrecht,
    4. 4.Ziffer 4gelten die gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 und 3 lit. c in der bis zum 30. Juni 2005 geltenden Fassung eingerichteten Fachausschüsse für die Bediensteten des Bundesasylamtes und für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung bei der Bundespolizeidirektion Wien als Fachausschüsse für die Bediensteten des Bundesasylamtes und für die Bediensteten des Verwaltungsdienstes bei der Bundespolizeidirektion Wien gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 lit. a und Z 3 in der ab 1. Juli 2005 geltenden Fassung.gelten die gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins und 3 Litera c, in der bis zum 30. Juni 2005 geltenden Fassung eingerichteten Fachausschüsse für die Bediensteten des Bundesasylamtes und für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung bei der Bundespolizeidirektion Wien als Fachausschüsse für die Bediensteten des Bundesasylamtes und für die Bediensteten des Verwaltungsdienstes bei der Bundespolizeidirektion Wien gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und Ziffer 3, in der ab 1. Juli 2005 geltenden Fassung.
  2. (2)Absatz 2Die im Bereich des Bundesministeriums für Inneres am 30. Juni 2005 eingerichteten Dienststellenausschüsse bleiben bis zu ihrer Neuwahl mit der Maßgabe aufrecht, dass
    1. 1.Ziffer einsdie bei den Landesgendarmeriekommanden eingerichteten Dienststellenausschüsse ab 1. Juli 2005 die Funktion der Dienstellenausschüsse bei den Landespolizeikommanden wahrnehmen,
    2. 2.Ziffer 2die bei den Bezirksgendarmeriekommanden eingerichteten Dienststellenausschüsse ab 1. Juli 2005 die Funktion der Dienstellenausschüsse bei den Bezirkspolizeikommanden wahrnehmen,
    3. 3.Ziffer 3die bei den Bundespolizeidirektionen eingerichteten Dienststellenausschüsse für den Kriminaldienst und die Sicherheitswache ab 1. Juli 2005 die Funktion für den jeweiligen Wirkungsbereich beim Stadtpolizeikommando wahrnehmen,
    4. 4.Ziffer 4sich der Wirkungsbereich der beim Bundesministerium für Inneres eingerichteten Dienststellenausschüsse für die Bediensteten der Bundesgendarmerie, des Kriminaldienstes und der Sicherheitswache auch nach dem 30. Juni 2005 auf den jeweiligen Wirkungsbereich erstreckt und
    5. 5.Ziffer 5die eingerichteten Dienststellenausschüsse für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung auch nach dem 30. Juni 2005 aufrecht bleiben.
  3. (3)Absatz 3Für die Dienststellenausschüsse nach Abs. 2 Z 1 bis 4 bestimmt sich die Zuständigkeit der Zentralausschüsse nach Abs. 1 Z 1, für die Dienststellenausschüsse für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung nach Abs. 2 Z 5 bestimmt sich die Zuständigkeit des Zentralausschusses nach Abs. 1 Z 2.Für die Dienststellenausschüsse nach Absatz 2, Ziffer eins bis 4 bestimmt sich die Zuständigkeit der Zentralausschüsse nach Absatz eins, Ziffer eins,, für die Dienststellenausschüsse für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung nach Absatz 2, Ziffer 5, bestimmt sich die Zuständigkeit des Zentralausschusses nach Absatz eins, Ziffer 2,
§ 42a.Paragraph 42 a,

Für den Rest der gesetzlichen Tätigkeitsdauer bleiben die zum Zeitpunkt der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingerichteten Dienststellenausschüsse und der für die Bediensteten des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl eingerichtete Fachausschuss in ihren bisherigen Wirkungsbereichen aufrecht. Für den Rest der gesetzlichen Tätigkeitsdauer bleiben die zum Zeitpunkt der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2016, beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingerichteten Dienststellenausschüsse und der für die Bediensteten des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl eingerichtete Fachausschuss in ihren bisherigen Wirkungsbereichen aufrecht.

Stand vor dem 31.03.2019

In Kraft vom 01.07.2005 bis 31.03.2019
  1. (1)Absatz einsBis zur Neuwahl der beim Bundesministerium für Inneres in der Fassung dieses Bundesgesetzes eingerichteten Personalvertretungsorgane
    1. 1.Ziffer einsbleiben die gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 lit. a bis c in der bis zum 30. Juni 2005 geltenden Fassung beim Bundesministerium für Inneres eingerichteten Zentralausschüsse für die Bediensteten der Bundesgendarmerie, der Sicherheitswache und des Kriminaldienstes in ihrem bisherigen Wirkungsbereich aufrecht,bleiben die gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis c in der bis zum 30. Juni 2005 geltenden Fassung beim Bundesministerium für Inneres eingerichteten Zentralausschüsse für die Bediensteten der Bundesgendarmerie, der Sicherheitswache und des Kriminaldienstes in ihrem bisherigen Wirkungsbereich aufrecht,
    2. 2.Ziffer 2gilt der gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 lit. d in der bis zum 30. Juni 2005 geltenden Fassung beim Bundesministerium für Inneres eingerichtete Zentralausschuss für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung als Zentralausschuss für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung,gilt der gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, in der bis zum 30. Juni 2005 geltenden Fassung beim Bundesministerium für Inneres eingerichtete Zentralausschuss für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung als Zentralausschuss für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung,
    3. 3.Ziffer 3bleiben die gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 und 3 lit. a und b in der bis zum 30. Juni 2005 geltenden Fassung bei den Landesgendarmeriekommanden und bei der Bundespolizeidirektion Wien eingerichteten Fachausschüsse in ihrem Wirkungsbereich beim jeweiligen Landespolizeikommando bzw. der Bundespolizeidirektion Wien aufrecht,bleiben die gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 Litera a und b in der bis zum 30. Juni 2005 geltenden Fassung bei den Landesgendarmeriekommanden und bei der Bundespolizeidirektion Wien eingerichteten Fachausschüsse in ihrem Wirkungsbereich beim jeweiligen Landespolizeikommando bzw. der Bundespolizeidirektion Wien aufrecht,
    4. 4.Ziffer 4gelten die gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 und 3 lit. c in der bis zum 30. Juni 2005 geltenden Fassung eingerichteten Fachausschüsse für die Bediensteten des Bundesasylamtes und für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung bei der Bundespolizeidirektion Wien als Fachausschüsse für die Bediensteten des Bundesasylamtes und für die Bediensteten des Verwaltungsdienstes bei der Bundespolizeidirektion Wien gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 lit. a und Z 3 in der ab 1. Juli 2005 geltenden Fassung.gelten die gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins und 3 Litera c, in der bis zum 30. Juni 2005 geltenden Fassung eingerichteten Fachausschüsse für die Bediensteten des Bundesasylamtes und für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung bei der Bundespolizeidirektion Wien als Fachausschüsse für die Bediensteten des Bundesasylamtes und für die Bediensteten des Verwaltungsdienstes bei der Bundespolizeidirektion Wien gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und Ziffer 3, in der ab 1. Juli 2005 geltenden Fassung.
  2. (2)Absatz 2Die im Bereich des Bundesministeriums für Inneres am 30. Juni 2005 eingerichteten Dienststellenausschüsse bleiben bis zu ihrer Neuwahl mit der Maßgabe aufrecht, dass
    1. 1.Ziffer einsdie bei den Landesgendarmeriekommanden eingerichteten Dienststellenausschüsse ab 1. Juli 2005 die Funktion der Dienstellenausschüsse bei den Landespolizeikommanden wahrnehmen,
    2. 2.Ziffer 2die bei den Bezirksgendarmeriekommanden eingerichteten Dienststellenausschüsse ab 1. Juli 2005 die Funktion der Dienstellenausschüsse bei den Bezirkspolizeikommanden wahrnehmen,
    3. 3.Ziffer 3die bei den Bundespolizeidirektionen eingerichteten Dienststellenausschüsse für den Kriminaldienst und die Sicherheitswache ab 1. Juli 2005 die Funktion für den jeweiligen Wirkungsbereich beim Stadtpolizeikommando wahrnehmen,
    4. 4.Ziffer 4sich der Wirkungsbereich der beim Bundesministerium für Inneres eingerichteten Dienststellenausschüsse für die Bediensteten der Bundesgendarmerie, des Kriminaldienstes und der Sicherheitswache auch nach dem 30. Juni 2005 auf den jeweiligen Wirkungsbereich erstreckt und
    5. 5.Ziffer 5die eingerichteten Dienststellenausschüsse für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung auch nach dem 30. Juni 2005 aufrecht bleiben.
  3. (3)Absatz 3Für die Dienststellenausschüsse nach Abs. 2 Z 1 bis 4 bestimmt sich die Zuständigkeit der Zentralausschüsse nach Abs. 1 Z 1, für die Dienststellenausschüsse für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung nach Abs. 2 Z 5 bestimmt sich die Zuständigkeit des Zentralausschusses nach Abs. 1 Z 2.Für die Dienststellenausschüsse nach Absatz 2, Ziffer eins bis 4 bestimmt sich die Zuständigkeit der Zentralausschüsse nach Absatz eins, Ziffer eins,, für die Dienststellenausschüsse für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung nach Absatz 2, Ziffer 5, bestimmt sich die Zuständigkeit des Zentralausschusses nach Absatz eins, Ziffer 2,
§ 42a.Paragraph 42 a,

Für den Rest der gesetzlichen Tätigkeitsdauer bleiben die zum Zeitpunkt der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingerichteten Dienststellenausschüsse und der für die Bediensteten des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl eingerichtete Fachausschuss in ihren bisherigen Wirkungsbereichen aufrecht. Für den Rest der gesetzlichen Tätigkeitsdauer bleiben die zum Zeitpunkt der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2016, beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingerichteten Dienststellenausschüsse und der für die Bediensteten des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl eingerichtete Fachausschuss in ihren bisherigen Wirkungsbereichen aufrecht.

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