§ 42a PVG

Bundes-Personalvertretungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2019 bis 31.12.9999

(1) Bis zur NeuwahlFür den Rest der gesetzlichen Tätigkeitsdauer bleiben die zum Zeitpunkt der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2016 beim BundesministeriumBundesamt für Inneres in der Fassung dieses Bundesgesetzes eingerichteten Personalvertretungsorgane

1.

bleiben die gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 lit. a bis c in der bis zum 30. Juni 2005 geltenden Fassung beim Bundesministerium für Inneres eingerichteten Zentralausschüsse für die Bediensteten der Bundesgendarmerie, der Sicherheitswache und des Kriminaldienstes in ihrem bisherigen Wirkungsbereich aufrecht,

2.

gilt der gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 lit. d in der bis zum 30. Juni 2005 geltenden Fassung beim Bundesministerium für Inneres eingerichtete Zentralausschuss für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung als Zentralausschuss für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung,

3.

bleiben die gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 und 3 lit. a und b in der bis zum 30. Juni 2005 geltenden Fassung bei den Landesgendarmeriekommanden und bei der Bundespolizeidirektion Wien eingerichteten Fachausschüsse in ihrem Wirkungsbereich beim jeweiligen Landespolizeikommando bzw. der Bundespolizeidirektion Wien aufrecht,

4.

gelten die gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 und 3 lit. c in der bis zum 30. Juni 2005 geltenden Fassung eingerichteten Fachausschüsse für die Bediensteten des Bundesasylamtes und für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung bei der Bundespolizeidirektion Wien als Fachausschüsse für die Bediensteten des Bundesasylamtes und für die Bediensteten des Verwaltungsdienstes bei der Bundespolizeidirektion Wien gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 lit. a und Z 3 in der ab 1. Juli 2005 geltenden Fassung.

(2) Die im Bereich des Bundesministeriums für Inneres am 30. Juni 2005Fremdenwesen und Asyl eingerichteten Dienststellenausschüsse bleiben bis zu ihrer Neuwahl mitund der Maßgabe aufrecht, dass

1.

die bei den Landesgendarmeriekommanden eingerichteten Dienststellenausschüsse ab 1. Juli 2005 die Funktion der Dienstellenausschüsse bei den Landespolizeikommanden wahrnehmen,

2.

die bei den Bezirksgendarmeriekommanden eingerichteten Dienststellenausschüsse ab 1. Juli 2005 die Funktion der Dienstellenausschüsse bei den Bezirkspolizeikommanden wahrnehmen,

3.

die bei den Bundespolizeidirektionen eingerichteten Dienststellenausschüsse für den Kriminaldienst und die Sicherheitswache ab 1. Juli 2005 die Funktion für den jeweiligen Wirkungsbereich beim Stadtpolizeikommando wahrnehmen,

4.

sich der Wirkungsbereich der beim Bundesministerium für Inneres eingerichteten Dienststellenausschüsse für die Bediensteten der Bundesgendarmerie, des Kriminaldienstes und der Sicherheitswache auch nach dem 30. Juni 2005 auf den jeweiligen Wirkungsbereich erstreckt und

5.

die eingerichteten Dienststellenausschüsse für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung auch nach dem 30. Juni 2005 aufrecht bleiben.

(3) Für die Dienststellenausschüsse nach Abs. 2 Z 1 bis 4 bestimmt sich die Zuständigkeit der Zentralausschüsse nach Abs. 1 Z 1, für die Dienststellenausschüsse für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung nach Abs. 2 Z 5 bestimmt sich die Zuständigkeit des Zentralausschusses nach Abs. 1 Z 2Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl eingerichtete Fachausschuss in ihren bisherigen Wirkungsbereichen aufrecht.

Stand vor dem 31.03.2019

In Kraft vom 01.07.2005 bis 31.03.2019

(1) Bis zur NeuwahlFür den Rest der gesetzlichen Tätigkeitsdauer bleiben die zum Zeitpunkt der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2016 beim BundesministeriumBundesamt für Inneres in der Fassung dieses Bundesgesetzes eingerichteten Personalvertretungsorgane

1.

bleiben die gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 lit. a bis c in der bis zum 30. Juni 2005 geltenden Fassung beim Bundesministerium für Inneres eingerichteten Zentralausschüsse für die Bediensteten der Bundesgendarmerie, der Sicherheitswache und des Kriminaldienstes in ihrem bisherigen Wirkungsbereich aufrecht,

2.

gilt der gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 lit. d in der bis zum 30. Juni 2005 geltenden Fassung beim Bundesministerium für Inneres eingerichtete Zentralausschuss für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung als Zentralausschuss für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung,

3.

bleiben die gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 und 3 lit. a und b in der bis zum 30. Juni 2005 geltenden Fassung bei den Landesgendarmeriekommanden und bei der Bundespolizeidirektion Wien eingerichteten Fachausschüsse in ihrem Wirkungsbereich beim jeweiligen Landespolizeikommando bzw. der Bundespolizeidirektion Wien aufrecht,

4.

gelten die gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 und 3 lit. c in der bis zum 30. Juni 2005 geltenden Fassung eingerichteten Fachausschüsse für die Bediensteten des Bundesasylamtes und für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung bei der Bundespolizeidirektion Wien als Fachausschüsse für die Bediensteten des Bundesasylamtes und für die Bediensteten des Verwaltungsdienstes bei der Bundespolizeidirektion Wien gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 lit. a und Z 3 in der ab 1. Juli 2005 geltenden Fassung.

(2) Die im Bereich des Bundesministeriums für Inneres am 30. Juni 2005Fremdenwesen und Asyl eingerichteten Dienststellenausschüsse bleiben bis zu ihrer Neuwahl mitund der Maßgabe aufrecht, dass

1.

die bei den Landesgendarmeriekommanden eingerichteten Dienststellenausschüsse ab 1. Juli 2005 die Funktion der Dienstellenausschüsse bei den Landespolizeikommanden wahrnehmen,

2.

die bei den Bezirksgendarmeriekommanden eingerichteten Dienststellenausschüsse ab 1. Juli 2005 die Funktion der Dienstellenausschüsse bei den Bezirkspolizeikommanden wahrnehmen,

3.

die bei den Bundespolizeidirektionen eingerichteten Dienststellenausschüsse für den Kriminaldienst und die Sicherheitswache ab 1. Juli 2005 die Funktion für den jeweiligen Wirkungsbereich beim Stadtpolizeikommando wahrnehmen,

4.

sich der Wirkungsbereich der beim Bundesministerium für Inneres eingerichteten Dienststellenausschüsse für die Bediensteten der Bundesgendarmerie, des Kriminaldienstes und der Sicherheitswache auch nach dem 30. Juni 2005 auf den jeweiligen Wirkungsbereich erstreckt und

5.

die eingerichteten Dienststellenausschüsse für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung auch nach dem 30. Juni 2005 aufrecht bleiben.

(3) Für die Dienststellenausschüsse nach Abs. 2 Z 1 bis 4 bestimmt sich die Zuständigkeit der Zentralausschüsse nach Abs. 1 Z 1, für die Dienststellenausschüsse für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung nach Abs. 2 Z 5 bestimmt sich die Zuständigkeit des Zentralausschusses nach Abs. 1 Z 2Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl eingerichtete Fachausschuss in ihren bisherigen Wirkungsbereichen aufrecht.

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