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(1) Bis zur NeuwahlFür den Rest der gesetzlichen Tätigkeitsdauer bleiben die zum Zeitpunkt der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2016 beim BundesministeriumBundesamt für Inneres in der Fassung dieses Bundesgesetzes eingerichteten Personalvertretungsorgane
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(2) Die im Bereich des Bundesministeriums für Inneres am 30. Juni 2005Fremdenwesen und Asyl eingerichteten Dienststellenausschüsse bleiben bis zu ihrer Neuwahl mitund der Maßgabe aufrecht, dass
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(3) Für die Dienststellenausschüsse nach Abs. 2 Z 1 bis 4 bestimmt sich die Zuständigkeit der Zentralausschüsse nach Abs. 1 Z 1, für die Dienststellenausschüsse für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung nach Abs. 2 Z 5 bestimmt sich die Zuständigkeit des Zentralausschusses nach Abs. 1 Z 2Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl eingerichtete Fachausschuss in ihren bisherigen Wirkungsbereichen aufrecht.
(1) Bis zur NeuwahlFür den Rest der gesetzlichen Tätigkeitsdauer bleiben die zum Zeitpunkt der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2016 beim BundesministeriumBundesamt für Inneres in der Fassung dieses Bundesgesetzes eingerichteten Personalvertretungsorgane
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(2) Die im Bereich des Bundesministeriums für Inneres am 30. Juni 2005Fremdenwesen und Asyl eingerichteten Dienststellenausschüsse bleiben bis zu ihrer Neuwahl mitund der Maßgabe aufrecht, dass
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(3) Für die Dienststellenausschüsse nach Abs. 2 Z 1 bis 4 bestimmt sich die Zuständigkeit der Zentralausschüsse nach Abs. 1 Z 1, für die Dienststellenausschüsse für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung nach Abs. 2 Z 5 bestimmt sich die Zuständigkeit des Zentralausschusses nach Abs. 1 Z 2Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl eingerichtete Fachausschuss in ihren bisherigen Wirkungsbereichen aufrecht.