§ 29 PVG

PVG - Bundes-Personalvertretungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

(1) Den Organen der Personalvertretung sind erforderlichenfalls bei den Dienststellen entsprechende Räumlichkeiten samt Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. Die Kosten der Instandhaltung dieser Räumlichkeiten und ihrer Einrichtung, die Kosten der Beheizung und Beleuchtung dieser Räumlichkeiten, die Kosten für die Kanzleierfordernisse einschließlich des Aufwandes für Telefon und Zustellung, deren die Organe der Personalvertretung zur ordnungsmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben bedürfen, trägt der Bund. Den Zentralausschüssen, zu denen mehr als 1 000 Bedienstete wahlberechtigt sind, sind außerdem zur Bewältigung der anfallenden Kanzleiarbeiten eine Bedienstete oder ein Bediensteter und Zentralausschüssen, zu denen mehr als 20 000 Bedienstete wahlberechtigt sind, zwei Bedienstete der Verwendungsgruppen A 5, A 4 oder D (oder der Entlohnungsgruppe d) oder erforderlichenfalls der Verwendungsgruppen A 3 oder C (oder der Entlohnungsgruppe c) zur Verfügung zu stellen.

(2) Der Bund trägt die Kosten der Inlandsreisen

a)

der vom Dienst freigestellten Personalvertreterinnen oder Personalvertreter, der nicht vom Dienst freigestellten Vorsitzenden der Fach- und Zentralausschüsse, der nicht vom Dienst freigestellten Vertreterinnen oder Vertreter der Vorsitzenden der Fach- und Zentralausschüsse sowie für jede in einem Zentralausschuss vertretene Wählergruppe, von der keines ihrer Mitglieder im betreffenden Zentralausschuss vom Dienst freigestellt ist, für einen von dieser Wählergruppe der Leiterin oder dem Leiter der Zentralstelle namhaft gemachten Personalvertreterinnen oder Personalvertreter, soweit diese Reisen für die Erfüllung ihrer Personalvertretungsaufgaben unbedingt erforderlich sind;

b)

der nicht vom Dienst freigestellten Personalvertreterinnen oder Personalvertreter, die zur Erfüllung ihrer Personalvertretungsaufgaben an ordnungsgemäß einberufenen Sitzungen der Dienststellen-, Fach- oder Zentralausschüsse teilnehmen;

c)

der Vorsitzenden der Dienststellenausschüsse zusammengefasster Dienststellen (§ 4) oder die Vertreterin oder der Vertreter dieser Obmänner sowie die Schriftführerin oder der Schriftführer solcher Dienststellenausschüsse zu den einzelnen Dienststellen, soweit diese Reisen für die Erfüllung ihrer Personalvertretungsaufgaben unbedingt erforderlich sind und vom Dienststellenausschuss beschlossen wurden;

d)

der Mitglieder der Wahlausschüsse, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben an ordnungsgemäß einberufenen Sitzungen der Dienststellen-, Fach- oder Zentralwahlausschüsse teilnehmen;

e)

der sachverständigen Bediensteten, die zu Beratungen der Dienststellen-, Fach- oder Zentralausschüsse herangezogen werden, und

f)

der Bediensteten zu Dienststellenversammlungen, wenn diese zur Beschlussfassung über die Enthebung des Dienststellenausschusses einberufen werden.

Als Inlandsreisen im Sinne des ersten Satzes gelten auch Reisen vom Inland zu vorgeschobenen österreichischen Grenzdienststellen im Ausland und Reisen von solchen Grenzdienststellen ins Inland.

(3) Über die Berechtigung und das Ausmaß von Ansprüchen gemäß Abs. 1 hat die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle zu entscheiden, bei der die Personalvertretung eingerichtet ist. Er hat dabei das AVG anzuwenden.

(4) Auf die Zuerkennung der gemäß Abs. 2 zu vergütenden Reisekosten sind die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 19.08.2009 bis 31.12.9999
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