Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Organe der Personalvertretung sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
a) | die Dienststellenversammlung, | |||||||||
b) | der | |||||||||
c) | der | |||||||||
d) | der | |||||||||
e) | der Dienststellen(Fach-, |
(2) Der Wirkungsbereich der Dienststellenversammlung und des Dienststellenausschusses (Vertrauenspersonen) erstreckt sich auf die Bediensteten der Dienststelle im Sinne dieses Gesetzes (§ 4), bei der der DienststellenausschußDienststellenausschuss errichtet ist.
(3) Der Wirkungsbereich des Fachausschusses erstreckt sich auf die Bediensteten jener Dienststelle, bei der der FachausschußFachausschuss errichtet ist (§ 11 Abs. 1), sowie jener Dienststellen, die dieser Dienststelle nachgeordnet sind. Ist der FachausschußFachausschuss für Bedienstete bestimmter Verwendungen errichtet, so erstreckt sich sein Wirkungsbereich auf jene Bediensteten der Dienststelle, bei der der FachausschußFachausschuss errichtet ist, sowie der ihr nachgeordneten Dienststellen, die den Verwendungen angehören, für die der FachausschußFachausschuss errichtet ist.
(4) Der Wirkungsbereich des Zentralausschusses erstreckt sich auf die Bediensteten aller Dienststellen des Ressorts, für die der ZentralausschußZentralausschuss errichtet ist (§ 13 Abs. 1).
(5) Die Gesamtheit der von einem ZentralausschußZentralausschuss vertretenen Bediensteten besitzt Rechtspersönlichkeit. Die gesetzliche Vertretung obliegt der oder dem Vorsitzenden des Zentralausschusses, in Dienststellen, die keinem Ressort angehören (§ 13 Abs. 2), dem Vorsitzenden des Dienststellenausschusses.
(6) Personalvertreterinnen oder Personalvertreter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Mitglieder der Dienststellenausschüsse, der Fachausschüsse und der Zentralausschüsse sowie die Vertrauenspersonen.
(1) Organe der Personalvertretung sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
a) | die Dienststellenversammlung, | |||||||||
b) | der | |||||||||
c) | der | |||||||||
d) | der | |||||||||
e) | der Dienststellen(Fach-, |
(2) Der Wirkungsbereich der Dienststellenversammlung und des Dienststellenausschusses (Vertrauenspersonen) erstreckt sich auf die Bediensteten der Dienststelle im Sinne dieses Gesetzes (§ 4), bei der der DienststellenausschußDienststellenausschuss errichtet ist.
(3) Der Wirkungsbereich des Fachausschusses erstreckt sich auf die Bediensteten jener Dienststelle, bei der der FachausschußFachausschuss errichtet ist (§ 11 Abs. 1), sowie jener Dienststellen, die dieser Dienststelle nachgeordnet sind. Ist der FachausschußFachausschuss für Bedienstete bestimmter Verwendungen errichtet, so erstreckt sich sein Wirkungsbereich auf jene Bediensteten der Dienststelle, bei der der FachausschußFachausschuss errichtet ist, sowie der ihr nachgeordneten Dienststellen, die den Verwendungen angehören, für die der FachausschußFachausschuss errichtet ist.
(4) Der Wirkungsbereich des Zentralausschusses erstreckt sich auf die Bediensteten aller Dienststellen des Ressorts, für die der ZentralausschußZentralausschuss errichtet ist (§ 13 Abs. 1).
(5) Die Gesamtheit der von einem ZentralausschußZentralausschuss vertretenen Bediensteten besitzt Rechtspersönlichkeit. Die gesetzliche Vertretung obliegt der oder dem Vorsitzenden des Zentralausschusses, in Dienststellen, die keinem Ressort angehören (§ 13 Abs. 2), dem Vorsitzenden des Dienststellenausschusses.
(6) Personalvertreterinnen oder Personalvertreter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Mitglieder der Dienststellenausschüsse, der Fachausschüsse und der Zentralausschüsse sowie die Vertrauenspersonen.