Begründung: Der Kläger steht seit 1. 7. 1985 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Beklagten (Republik Österreich) und wurde bis 30. 4. 1996 im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung verwendet. Mit 1. 5. 1996 wurde er gemäß § 17 Abs 1 und Abs 1a Poststrukturgesetz (PTSG) der Post und Telekom Austria AG zur dauernden Dienstleistung zugewiesen. Mit Bescheid der Generaldirektion für die Post und Telekom Austria AG vom 28. 4. 1998 wurde der Kläger per 17. 6. 1998 zur... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Kuras als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Univ.-Prof. Dr. *****, Primararzt der Universitätsklinik *****, vertreten durch Dr. Peter Lessky, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Medizinische Universität Wien, *****... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger war seit 1986 Vertragsbediensteter der Post- und Telegraphenverwaltung. Im Jahr 1990 wurde er zum Beamten ernannt. Er ist Leiter des Postamts F*****. Seit 1996 gehört er dem Vertrauenspersonenausschuss für Vorarlberg an. Der Kläger ist in dieser Eigenschaft nicht freigestellt iSd § 67 Post-Betriebsverfassungsgesetz (PBVG); er nimmt jedoch als Personalvertreter Freizeit nach § 66 PBVG in Anspruch, und zwar in den letzten zweieinhalb Jahren in der Form, dass er... mehr lesen...
Begründung: Mit dem Poststrukturgesetz (PTSG) wurde die Ausgliederung und Umwandlung der staatlichen Post- und Telegraphenverwaltung in eine Aktiengesellschaft mit der damaligen Firma "Post und Telekom Austria AG", nunmehr "Telekom Austria AG" angeordnet. Gemäß § 17 Abs 1 PTSG werden die bisher bei der Post- und Telegrafenverwaltung beschäftigten aktiven Beamten auf die Dauer ihres Dienststandes der Post und Telekom Austria AG oder ihrer Rechtsnachfolgerin oder einem der Unterneh... mehr lesen...
Norm: BDG §40JN §1 CIa1PBVG §65PTSG §17 Abs2PVG §27
Rechtssatz: Die Versetzung beziehungsweise Verwendungsänderung des Beamten erfolgt in Ausübung der Diensthoheit des Bundes und kann als solche nur im Verwaltungsweg überprüft werden. Eine Aufteilung der Überprüfungsbefugnis zwischen Verwaltungsbehörden und - hinsichtlich des Versetzungsschutzes nach dem PVG - den ordentlichen Gerichten ist aus keiner der maßgebenden Bestimmungen abzuleiten. ... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger ist seit 1. 5. 1991 als Vertragsbediensteter beim Land Oberösterreich tätig, seine Dienststelle ist die Bezirkshauptmannschaft *****. Seit 17. 1. 1985 gehört der Kläger dem Kreis der begünstigten Behinderten an; die Minderung seiner Erwerbsfähigkeit beträgt 70 %. Dies war der beklagten Partei bei Aufnahme des Klägers bekannt. Am 23. 11. 1998 wurde der Kläger zur Behindertenvertrauensperson bei der Bezirkshauptmannschaft ***** gewählt, wobei er diese Funktion... mehr lesen...
Norm: BEinstG §8 Abs6PVG §27oö LPVG §30
Rechtssatz: In § 30 Abs 3 und 7 des OÖL-PVG ist eine dem § 27 Bundes-Personalvertretungsgesetz "ähnliche landesgesetzliche Bestimmung" (§ 8 Abs 6 lit a BEinstG) zu sehen, welche auch vergleichbare Schutzmechanismen aufweist. Entscheidungstexte 9 ObA 45/04i Entscheidungstext OGH 15.09.2004 9 ObA 45/04i ... mehr lesen...
Norm: PVG §27oö LPVG §30
Rechtssatz: Das OÖ L-PVG kennt keine ausdrückliche Regelung dafür, welcher Ausschuss für die Zustimmung zur Kündigung der keinem Ausschuss angehörenden Personalvertreter (Vertrauenspersonen nach § 7 Abs 5 OÖL-PVG oder der in diesem Gesetz nicht geregelten Behindertenvertrauenspersonen) zuständig ist, wenngleich § 30 Abs 3 OÖL-PVG nach seinem klaren Wortlaut allen Personalvertretern Kündigungsschutz zukommen lässt. Es li... mehr lesen...
Rechtssatz: Nur für die Kündigung eines Personalvertreters bedarf es der Zustimmung des zuständigen Personalvertretungsausschusses. Entscheidungstexte 4 Ob 21/70 Entscheidungstext OGH 08.05.1979 4 Ob 21/70 mehr lesen...
Der Kläger begehrt die Feststellung des aufrechten Bestehens seines mit der beklagten Republik Österreich (Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung) abgeschlossenen Dienstvertrages bis zum Ende seiner Funktion als Personalvertreter im Dienststellenausschuß "Sonstige Bedienstete" an der Universität Wien. Zur Begründung: bringt er vor, er sei seit 1. November 1974 Vertragsassistent im Sinne des § 19 Abs. 2 HSchAssG 1962 am Institut für Soziologie der Universität Wien. Der Dienstv... mehr lesen...
Norm: PVG §27UOG §23 Abs1 litb Z2UOG §41 Abs1
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 27 Abs 4 PVG ist auf Vertragsassistenten nicht analog anwendbar. Entscheidungstexte 4 Ob 58/78 Entscheidungstext OGH 27.06.1978 4 Ob 58/78 Veröff: SZ 51/98 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0053028 Do... mehr lesen...
Norm: B-PVG §27UOG §23 Abs1 litb Z2UOG §41 Abs1
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 27 Abs 4 B-PVG ist auf Vertragsassistenten nicht analog anwendbar. Entscheidungstexte 4 Ob 58/78 Entscheidungstext OGH 27.06.1978 4 Ob 58/78 Veröff: SZ 51/98 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0075758 ... mehr lesen...