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(1) Aufgabe des Fachausschusses ist es,
a) | in Angelegenheiten im Sinne des § 9, die über den Wirkungsbereich eines Dienststellenausschusses, nicht jedoch über den Wirkungsbereich des Fachausschusses hinausgehen, mitzuwirken; | |||||||||
b) | in den Fällen des § 10 Abs. 6a mit der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle zu beraten, bei der der Fachausschuss bestellt ist; | |||||||||
c) | den Fachwahlausschuss zu bestellen (§ 17 Abs. 2); | |||||||||
d) | in den Fällen der §§ 27 und 28 mitzuwirken | |||||||||
(Anm.: lit. e aufgehoben durch Art. 7 Z 8, BGBl. I Nr. 58/2019)(2) Im Falle des Abs. 1 lit. a und e ist § 10 anzuwenden.
(1) Aufgabe des Fachausschusses ist es,
a) | in Angelegenheiten im Sinne des § 9, die über den Wirkungsbereich eines Dienststellenausschusses, nicht jedoch über den Wirkungsbereich des Fachausschusses hinausgehen, mitzuwirken; | |||||||||
b) | in den Fällen des § 10 Abs. 6a mit der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle zu beraten, bei der der Fachausschuss bestellt ist; | |||||||||
c) | den Fachwahlausschuss zu bestellen (§ 17 Abs. 2); | |||||||||
d) | in den Fällen der §§ 27 und 28 mitzuwirken | |||||||||
(Anm.: lit. e aufgehoben durch Art. 7 Z 8, BGBl. I Nr. 58/2019)(2) Im Falle des Abs. 1 lit. a und e ist § 10 anzuwenden.