§ 12 PVG

Bundes-Personalvertretungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.07.2019 bis 31.12.9999

(1) Aufgabe des Fachausschusses ist es,

a)

in Angelegenheiten im Sinne des § 9, die über den Wirkungsbereich eines Dienststellenausschusses, nicht jedoch über den Wirkungsbereich des Fachausschusses hinausgehen, mitzuwirken;

b)

in den Fällen des § 10 Abs. 6a mit der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle zu beraten, bei der der Fachausschuss bestellt ist;

c)

den Fachwahlausschuss zu bestellen (§ 17 Abs. 2);

d)

in den Fällen der §§ 27 und 28 mitzuwirken;.

e) bei der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit ohne gesetzlichen Anspruch mitzuwirken.

(Anm.: lit. e aufgehoben durch Art. 7 Z 8, BGBl. I Nr. 58/2019)(2) Im Falle des Abs. 1 lit. a und e ist § 10 anzuwenden.

Stand vor dem 08.07.2019

In Kraft vom 19.08.2009 bis 08.07.2019

(1) Aufgabe des Fachausschusses ist es,

a)

in Angelegenheiten im Sinne des § 9, die über den Wirkungsbereich eines Dienststellenausschusses, nicht jedoch über den Wirkungsbereich des Fachausschusses hinausgehen, mitzuwirken;

b)

in den Fällen des § 10 Abs. 6a mit der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle zu beraten, bei der der Fachausschuss bestellt ist;

c)

den Fachwahlausschuss zu bestellen (§ 17 Abs. 2);

d)

in den Fällen der §§ 27 und 28 mitzuwirken;.

e) bei der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit ohne gesetzlichen Anspruch mitzuwirken.

(Anm.: lit. e aufgehoben durch Art. 7 Z 8, BGBl. I Nr. 58/2019)(2) Im Falle des Abs. 1 lit. a und e ist § 10 anzuwenden.

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