§ 17a PTSG Dienstrecht für Beamte

PTSG - Poststrukturgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
  1. (1)Absatz einsFür die gemäß § 17 Abs. 1a zugewiesenen Beamten bleibt der Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften des Bundes, die auf Rechtsverhältnisse der Beamten abstellen, in ihrer jeweils geltenden Fassung mit den in den folgenden Absätzen enthaltenen Abweichungen unberührt.Für die gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, zugewiesenen Beamten bleibt der Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften des Bundes, die auf Rechtsverhältnisse der Beamten abstellen, in ihrer jeweils geltenden Fassung mit den in den folgenden Absätzen enthaltenen Abweichungen unberührt.
  2. (2)Absatz 2(Verfassungsbestimmung) Der Vorsitzende des Vorstands ist in der Funktion als Leiter der obersten Dienst- und Pensionsbehörde an keine Weisungen gebunden.
  3. (3)Absatz 3(Verfassungsbestimmung) Der nach § 17 Abs. 2 jeweils zuständige Vorsitzende des Vorstands hat für die dem jeweiligen Unternehmen nach § 17 Abs. 1a zugewiesenen Beamten durch Verordnung zu regeln:(Verfassungsbestimmung) Der nach Paragraph 17, Absatz 2, jeweils zuständige Vorsitzende des Vorstands hat für die dem jeweiligen Unternehmen nach Paragraph 17, Absatz eins a, zugewiesenen Beamten durch Verordnung zu regeln:
    1. 1.Ziffer einsalle Dienstrechtsangelegenheiten, die auf Grund der Dienstrechtsgesetze durch Verordnung zu regeln sind, und
    2. 2.Ziffer 2die wiederkehrende Anpassung der in Geldbeträgen ausgedrückten Bezugs- und Zulagenansätze unter Bedachtnahme auf die für die Arbeitnehmer des betreffenden Unternehmens geltende kollektivvertragliche Lohn- und Gehaltsanpassung.
  4. (4)Absatz 4Verordnungen nach Abs. 3 sind als Verordnungen des nach § 17 Abs. 2 zuständigen Vorstandsvorsitzenden zu bezeichnen und im Bundesgesetzblatt II kundzumachen.Verordnungen nach Absatz 3, sind als Verordnungen des nach Paragraph 17, Absatz 2, zuständigen Vorstandsvorsitzenden zu bezeichnen und im Bundesgesetzblatt römisch II kundzumachen.
  5. (5)Absatz 5Bis zum Inkrafttreten der jeweiligen Verordnung nach Abs. 3 gilt die auf der jeweils entsprechenden Verordnungsermächtigung beruhende Verordnung als Bundesgesetz.Bis zum Inkrafttreten der jeweiligen Verordnung nach Absatz 3, gilt die auf der jeweils entsprechenden Verordnungsermächtigung beruhende Verordnung als Bundesgesetz.
  6. (6)Absatz 6Verordnungen nach Abs. 3 können ab dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes oder der betreffenden Novelle folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen frühestens mit dem Tag in Kraft gesetzt werden, mit dem die betreffende Verordnungsermächtigung in Kraft tritt.Verordnungen nach Absatz 3, können ab dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes oder der betreffenden Novelle folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen frühestens mit dem Tag in Kraft gesetzt werden, mit dem die betreffende Verordnungsermächtigung in Kraft tritt.
  7. (7)Absatz 7Die in den Dienstrechtsgesetzen vorgesehene Mitwirkung (Genehmigung, Zustimmung) eines obersten Organes bei der Vollziehung von Dienstrechtsangelegenheiten oder bei der Erlassung einer Verordnung entfällt.
  8. (8)Absatz 8Betriebe im Sinne des § 4 Abs. 1 des Post-Betriebsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 326/1996, gelten als Dienststellen im Sinne des § 278 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979.Betriebe im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, des Post-Betriebsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1996,, gelten als Dienststellen im Sinne des Paragraph 278, Absatz eins, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979.
  9. (9)Absatz 9In Dienstrechtsangelegenheiten der gemäß § 17 Abs. 1a zugewiesenen Beamten gelten auch betriebliche Interessen (betriebliche Gründe) als dienstliche Interessen (dienstliche Gründe).In Dienstrechtsangelegenheiten der gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, zugewiesenen Beamten gelten auch betriebliche Interessen (betriebliche Gründe) als dienstliche Interessen (dienstliche Gründe).
  10. (9a)Absatz 9 aBei einer Versetzung oder der einer Versetzung gleich zu haltenden Abberufung von nach § 17 Abs. 1a zugewiesenen Beamten von ihrer bisherigen Verwendung (§§ 38 und 40 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979) hat das Personalvertretungsorgan nicht gemäß § 72 Abs. 1 des Post-Betriebsverfassungsgesetzes in Verbindung mit § 101 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, sondern gemäß § 72 Abs. 3 des Post-Betriebsverfassungsgesetzes mitzuwirken. Der Abschluss von Betriebsvereinbarungen ist in diesen Angelegenheiten nicht zulässig.Bei einer Versetzung oder der einer Versetzung gleich zu haltenden Abberufung von nach Paragraph 17, Absatz eins a, zugewiesenen Beamten von ihrer bisherigen Verwendung (Paragraphen 38 und 40 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979) hat das Personalvertretungsorgan nicht gemäß Paragraph 72, Absatz eins, des Post-Betriebsverfassungsgesetzes in Verbindung mit Paragraph 101, des Arbeitsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, sondern gemäß Paragraph 72, Absatz 3, des Post-Betriebsverfassungsgesetzes mitzuwirken. Der Abschluss von Betriebsvereinbarungen ist in diesen Angelegenheiten nicht zulässig.
  11. (10)Absatz 10§ 7 des Angestelltengesetzes, BGBl. Nr. 292/1921, gilt für gemäß § 17 Abs. 1a zugewiesene Beamte mit den Maßgaben, daßParagraph 7, des Angestelltengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921,, gilt für gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, zugewiesene Beamte mit den Maßgaben, daß
    1. 1.Ziffer einsjeweils an die Stelle des Dienstgebers das Unternehmen tritt, dem der Beamte zur Dienstleistung zugewiesen ist, und
    2. 2.Ziffer 2daß das Verbot, ohne Bewilligung des Dienstgebers ein selbständiges kaufmännisches Unternehmen zu betreiben, nur für die Geschäftszweige gilt, die von einem Unternehmen nach § 17 Abs. 1a betrieben werden.daß das Verbot, ohne Bewilligung des Dienstgebers ein selbständiges kaufmännisches Unternehmen zu betreiben, nur für die Geschäftszweige gilt, die von einem Unternehmen nach Paragraph 17, Absatz eins a, betrieben werden.
  12. (11)Absatz 11Soweit dienstrechtliche Vorschriften für die Bemessung von Geldleistungen die Anwendung des Gehaltsansatzes V/2 eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung vorsehen, ist der Bemessung der in Verordnungen nach Abs. 3 Z 2 jeweils vorgesehene Gehaltsansatz zugrunde zu legen.Soweit dienstrechtliche Vorschriften für die Bemessung von Geldleistungen die Anwendung des Gehaltsansatzes V/2 eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung vorsehen, ist der Bemessung der in Verordnungen nach Absatz 3, Ziffer 2, jeweils vorgesehene Gehaltsansatz zugrunde zu legen.
  13. (12)Absatz 12Abweichend von Abs. 11 ist im Anwendungsbereich des Abschnitts IX des Pensionsgesetzes 1965 sowie bei der Bemessung der Zuwendung nach § 20c Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 und des besonderen Sterbekostenbeitrags nach § 42 des Pensionsgesetzes 1965 der in § 118 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 vorgesehene Gehaltsansatz V/2 heranzuziehen.Abweichend von Absatz 11, ist im Anwendungsbereich des Abschnitts römisch IX des Pensionsgesetzes 1965 sowie bei der Bemessung der Zuwendung nach Paragraph 20 c, Absatz 6, des Gehaltsgesetzes 1956 und des besonderen Sterbekostenbeitrags nach Paragraph 42, des Pensionsgesetzes 1965 der in Paragraph 118, Absatz 5, des Gehaltsgesetzes 1956 vorgesehene Gehaltsansatz V/2 heranzuziehen.
In Kraft seit 28.12.2013 bis 31.12.9999
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