Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Vorverfahren Der Beschwerdeführer beantragte beim Personalamt der Post AG am 01.01.2013, die bekämpfte Dienstanweisung dahingehend abzuändern, dass die Ruhepausen zur bezahlten Dienstzeit zählen und innerhalb der tatsächlichen Tagesdienstzeit zu konsumieren wären und eine Bescheidausfertigung. Unter einem zeigte der Beschwerdeführer die Rechtswidrigkeit der sogenannten Dienstanweisung auf. Mit Schreiben vom 17.10.2013 wurde der Beschw... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Der öffentlich-rechtlich Bedienstete XXXX ist der Antragstellerin zur Dienstleistung zugewiesen und beantragte am 08.11.2013 die Erlassung eines Feststellungsbescheides hinsichtlich der Anrechnung einer halbstündigen Mittagspause und der sich daraus ergebenden Mehrdienstleistungen. Mit Bescheid vom 15.12.2014 stellte das Personalamt Klagenfurt der Österreichischen Post AG als Dienstbehörde fest, dass die gemäß § 48b BDG 1979 zu gewähren... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 25.07.2016, GZ. 0030-105465-2016, hat Personalamt Klagenfurt der Österreichischen Post AG über Feststellungsanträge des XXXX vom 07.02.2013, präzisiert am 27.08.2013 wie folgt entschieden: "I. Es wird festgestellt, dass der Antragsteller, Herr XXXX, seit 01. Jänner 2013 bis zum Tag der Erlassung dieses Bescheides keine Mehrdienstleistungen aus dem Titel des § 48b BDG 1979 i.d.g.F. erbracht hat. Für diesen Zeitraum gebührt ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 25.07.2016, GZ. 0030-105466-2016, hat Personalamt Klagenfurt der Österreichischen Post AG über Feststellungsanträge des XXXX vom 05.02.2013, präzisiert am 27.08.2013 wie folgt entschieden: "I. Es wird festgestellt, dass der Antragsteller, Herr XXXX, seit 01. Jänner 2013 bis zum Tag der Erlassung dieses Bescheides keine Mehrdienstleistungen aus dem Titel des § 48b BDG 1979 i.d.g.F. erbracht hat. Für diesen Zeitraum gebührt ... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 04.08.2016, GZ. 0060-105470-2016, hat Personalamt Salzburg der Österreichischen Post AG über Feststellungsanträge des XXXX vom 28.1.2013, präzisiert am 30.8.2013 wie folgt entschieden: "I. Es wird festgestellt, dass der Antragsteller, Herr XXXX, seit 01. Jänner 2013 bis zum Tag der Erlassung dieses Bescheides keine Mehrdienstleistungen aus dem Titel des § 48b BDG 1979 i.d.g.F. erbracht hat. Für diesen Zeitraum gebührt ihm diesbezüg... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 25.07.2016, GZ. 0030-105464-2016, hat Personalamt Klagenfurt der Österreichischen Post AG über Feststellungsanträge des XXXX vom 22.01.2013, präzisiert am 27.08.2013 wie folgt entschieden: "I. Es wird festgestellt, dass der Antragsteller, HerrXXXX, seit 01. Jänner 2013 bis zum Tag der Erlassung dieses Bescheides keine Mehrdienstleistungen aus dem Titel des § 48b BDG 1979 i.d.g.F. erbracht hat. Für diesen Zeitraum gebührt i... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer im Ausgangsverfahren beantragte mit Schreiben vom 25.08.2013 ua. die Erlassung eines Feststellungsbescheides darüber, dass ihm die halbstündige Pause ab 01.01.2013 in der Dienstzeit gemäß § 48b BDG 1979 anzurechnen sei. Mit Bescheid vom 30.04.2015 stellte die belangte Behörde fest, dass die Dienstzeit des Beschwerdeführers seit 01.01.2013 montags bis freitags um 6:10 Uhr beginne und um 14:40 ende und die dem Beschwerde... mehr lesen...