Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich § 3 Abs. 2, 3 und 4 der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr, hinsichtlich § 3 Abs. 1 der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich § 14 Abs. 3 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich Paragraph 3, Absatz 2,, 3 und 4 der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr, hinsichtlich Paragraph 3, Absatz eins, der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich Paragraph 14, Absatz 3, der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut.
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