Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich § 3 Abs. 2, 3 und 4 der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr, hinsichtlich § 3 Abs. 1 der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich § 14 Abs. 3 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut.
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